Wie oft darf ein Vermieter die NK erhöhen?

7 Antworten

Gemäß § 560 BGB darf der Vermieter jährlich nach jeder erfolgten Nebenkostenabrechnung die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen anpassen, d.h. je nachdem ob Nachzahlungen zu erbringen sind oder ein Guthaben vorliegt, darf er sie erhöhen oder senken.

Im übrigen dürfte auch der Mieter eine solche Anpassung vornehmen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html

Immer dann wenn die Abrechnung eine Nachzahlung ergibt.

Vorausgesetzt es sind monatliche Vorauszahlungen vertraglich vereinbart.

Ist eine Betriebskosten-Pauschale vereinbart nur wenn eine mögliche Erhöhung vereinbart ist und der Vermieter das genau begründen kann.

Entsprechend der letzten NK-Abrechnung muss der Vermieter die Vorauszahlungen nach oben oder nach unten korrigieren.

Bei den Nebenkosten muss er das Wirtschaftlichkeitgebot beachten.

Meinst du, wie oft er die Vorauszahlung oder die tatsächliche Höhe anpassen darf? Denn die tatsächliche Höhe ergibt sich jedes Jahr neu, je nach Verbrauch und Aufwand. Die Vorauszahlung kann dann nach der Abrechnung entsprechend angepasst werden, sie kann aber nicht nur erhöht werden sondern darf auch abgesenkt werden. Wenn neue Posten dazu kommen (z.B. Rauchmelder mit dazugehöriger Miete und/oder Wartung) oder während der Abrechnungsperiode Kosten nachweisbar steigen (z.B. Wassergebühren, Versicherungen), dann kann der Vermieter nach vorheriger Ankündigung auch zwischen den Abrechnungen die Vorauszahlungen angemessen anpassen.

Rein theoretisch jedes Jahr nach erfolgter korrekter (inhaltlich und formal und fristgerecht) Abrechnung ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abrechnung. Natürlich nur, wenn eine Nachzahlung zu leisten war. Es stünde also eine Anpassung in's Haus. Die Erhöhung betrüge dann monatlich 1/12 des Nachzahlungsbetrages.