Was muss ich beachten wenn ich meiner Tochter eine Wohnung vermiete? Gibt es irgendwelche steuerlichen Regeln die man erfüllen muss?

Da gibt es einen Überblick: http://www.ebnerstolz.de/sixcms/media.php/66/2006-11-25%20S%FCdkurier.pdf und ansonsten den Steuerberater fragen, der kann eher Genaues sagen.

Du mußt denke ich mind. die hälfte der Ortsüblichen Miete nehmen. Du kannst also nicht zu einem Symbolpreis von 1 Euro vermieten.
boriswulff am 18. November 2007 09:40 Ich sollte es mal etwas näher Ausführen:
Bisher waren bei der Vermietung einer Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis alle Aufwendungen des Vermieters im Zusammenhang mit der Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar, sofern die vereinbarte Miete mindestens 50% der ortsüblichen Miete betrug.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung wurde dieser Prozentsatz von 50% der ortsüblichen Miete ab dem 1.1.2004 auf 56% angehoben.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur noch dann ohne weitere Einschränkungen in voller Höhe anerkannt werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75% der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 50% (ab 2004: 56%) und 75% muss überprüft werden, ob überhaupt eine Absicht zur Erzielung von Einkünften gegeben ist. Diese Überprüfung soll mittels einer langfristigen Prognose erfolgen, anhand derer beurteilt werden kann, ob in dem voraussichtlichen Zeitraum der Vermietung ein Totalüberschuss erzielbar ist. Fällt diese Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Sollte die Prognose negativ ausfallen, wird die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, mit der Folge, dass nur noch die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Aufteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht.
Liegt die Miete unter 56% der ortsüblichen Miete, werden wie bisher die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur in der Höhe anerkannt, in der sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.
Es lohnt sich daher, bei bestehenden Verträgen zu überprüfen, in welchem Verhältnis der vereinbarte Mietzins zu der sonst ortsüblichen Miete steht und ob eine Anpassung der Miete geboten erscheint.
(c) http://www.labor28.de/lab_mag/juli2004/steuertipp10.html
Die Miete muss mindestens 75% der ortsüblichen Miete betragen. Außerdem muss die Durchführung wie unter fremden Dritten erfolgen, d.h. klare Vereinbarungen (Höhe der Nebenkosten u.s.w.) und nachweisbare Mietzahlungen.

die wichtigste Frage ist..es ist halt eine Einnahme, die ich im Jahressteuerausgleich angeben muss und wenn ich dadurch im Steuersatz nach oben fliege..dann geht der Schuss nach hinten los...zumal..die andere Frage ist..warum sollte man das tun..es sei denn man will Wohngeld oder sowas für die Tochter beanspruchen..
Das ist ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und ist ganz normal Einkommensteuerpflichtig.
Du mußt einen ganz normalen Mietvertrag, wie mit jedem fremden Mieter, abschließen und außerdem die Mieteinnahmen nachweisen. Am besten geht das mit einem Dauerauftrag. Im Mietvertrag sollte genau aufgeführt sein, welche Räume du vermietest und die Größe der Räume, sowie ob es eine abgeschlossene Wohnung oder nur ein Raum in deiner Wohnung ist.