Grundsätzlich finden sich die Fristenberechnungen in den Vorschriften der §§ 186 ff. BGB. Es können Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresfristen einzuhalten sein. Für den geschilderten Fall ist die Frist - kurz gesagt - eine Monatsfrist (5.5. - 5.7.) und keine Wochenfrist (8 Wochen).
Da es sich hier m.E. um eine Ereignisfrist handelt (Fristbeginn mit Abgabe der Fahrerlaubnis bei der Behörde), wäre Fristbeginn der 6. Mai, 00.00 Uhr, und Fristende der 5. Juli, 24.00 Uhr. Trifft das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den nächtfolgenden Werktag.
korrekt, allerdings mit der einschränkung, dass wenn die rückgabe auf einen Sa, So etc fällt, dann bekommt man den Schein bereits den Tag vor dem we, bzw dem feiertag wieder, eine der wenigen ausnahmen
Danke für den Hinweis.
Man bekommt ihn meist auch sonst 2-3 Tage vorher wieder. Aber trotzdem darf man erst zum entsprechenden Termin wieder fahren. Das fruehere Zuschicken - vor allem bei Wochenenden oder Feiertagen - wird deshalb gemacht, damit der Betroffene seinen Schein nach Moeglichkeit zum Ende der Frist auch wieder in seinen Haenden hat. Also nichts mit frueher fahren oder Frist fueher zu Ende.