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Wie lange nach Beendigung d. Beschäftigungsverhältnisses habe ich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?

gefragt von ViVi2802ViVi2802 am 09.05.2008 um 10:20 Uhr

Wie lange habe ich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis und wann liegt es nur noch im Ermessen des Arbeitergebers ob er mir eins ausstellen möchte? Ich habe gehört, dass sich da die Regularien geändert haben sollen. Stimmt es, dass es jetzt wohl 30 Jahre sind? Kann mir das kaum vorstellen.


Reply


tradaix
beantwortet von tradaix am 9. Mai 2008 10:27
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§ 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Regelmässige Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Abs. 1 BGB - Beginn der regelmässigen Verjährungsfrist

Die regelmässige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und

  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

► Wichtiger Hinweis im Profil beachten!

Tarifvertraglich kann ein anderer Zeitraum festgelegt sein.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 9. Mai 2008 13:43
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gertrude2
beantwortet von gertrude2 am 9. Mai 2008 10:25
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Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Zeugniserteilung gem. § 195 BGB erst in 3 Jahren. kann ich mir auch nicht vorstellen, weil man bestimmt die personalakte auch keine 30jahre archivieren muss


geige
beantwortet von geige am 9. Mai 2008 10:26
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Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann.


anonym
beantwortet von Kairofan am 9. Mai 2008 10:29
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Früher war die Frist bei 30 Jahren. Seit 2002 wurde die Frist auf 3 Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate.





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