Habe einen Gutschein zu Weihnachten bekommen, der nur bis Ende Januar gültig ist. Zur Erklärung: Es ist ein Gutschein von einem Bekleidungsgeschäft. Ist das rechtlich überhaupt korrekt ihn nur so kurz gelten zu lassen?

Das kommt darauf an.
Wenn es sich um einen Gutschein handelt, für den Geld eingezahlt wurde, ist diese Frist eindeutig zu kurz bemessen und ist daher unbeachtlich. Grundsätzlich hat ein solcher Gutschein in seiner Funktion drei Jahre Bestand. Umstitten ist, wie lange und in welchem Umfang darüberhinaus der Einsatz zurückzuzahlen ist.
Handelt es sich indessen um einen Gutschein, der kostenlos zu Werbezwecken ausgegeben wurde, ist das Unternehmen in der zeitlichen Bemessung frei.

Wie Wolf schon schrieb, der Gutschein muss mindestens drei Jahre gelten, es gibt da einige Urteile zu, wie ich schon mehrfach gelesen habe.
Hallo, also mir wurde mal in einem Restaurant gesagt, dass Gutscheine zeitlich garnicht begrenzt sein dürfen. Ich würde mal hingehen oder anrufen und sie darauf ansprechen. Wenn Du nichts findest, dann kannst Du ja auch nicht irgendwas kaufen. LG Miriam

Gültigkeit Geschenk-Gutscheine - Jahresbefristung unzulässig | Mittwoch, 25. April 2007
Geschenk-Gutscheine eines Händlers dürfen nicht schon nach einem Jahr verfallen. Der Internetversandhändler Amazon.de darf nach einem Urteil des Landgerichts München I eine entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen nicht mehr anwenden. Mit der Entscheidung gab die 12. Zivilkammer einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt (Az.: 12 O 22084/06). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Internethändler Amazon.de vertreibt nach Angaben des Gerichts auch Geschenk-Gutscheine zum Warenbezug bei ihm. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens hiess es, dass diese Geschenk-Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig seien und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein jedoch erst nach drei Jahren verjähren, betonten die Richter. Sie hielten die Abweichung von Amazon.de für unangemessen und deshalb für nicht zulässig. (...)
http://www.n-tv.de/794648.html - Hervorhebungen von mir

Wenn es ein Gratis-Gutschein ist, dann OK, wenn aber wurde er fürs Geld verkauft, dann meiner Meinung nach ist es nicht korrekt.
Ja, warum auch nicht. Wer einen Gutschein ausgibt, bestimmt auch, wie lange er gültig ist. Wenn die Geltungsfrist auf dem Gutschein steht, dann weiß der Käufer doch, in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden muss. Der Gesetzgeber hat hier keine Regelungen geschaffen.
schurke am 25. Dezember 2007 21:37 Das stimmt nicht, Mathias.
Ok, wieder was gelernt. Offenbar gilt für Gutscheine, die gegen Geld erworben werden, etwas anderes.

´nein das gilt nicht. Maximal 3 Jahre müssen die den einlösen, wenn nicht in Ware, dann aber in Bargeld!!!

Wenn ein Gutscheinemittent solche ausgibt und Geld dafür nimmt, so dürfen die Gutscheine zeitlich nicht begrenzt werden. Denn welchen Sinn macht es, Geld zu nehmen für Sach- oder Dienstleistungen und nach kurzer Frist zu erklären, die Gutscheine seien nicht mehr gültig und das Geld behalten ohne Gegenleistung. Klar, für den Emittenten ein Supergeschäft! Zumindest das Geld muß ausbezahlt oder eine adäquate Leistung erbracht werden. Rein theoretisch sind Gutscheine ohne Laufzeit gültig.
Wolfi0410 am 26. Dezember 2007 01:33 Das macht den Sinn das "gute Scheine" in die Taschen des Emittenten fließen ohne das er Gegenleistung dafür erbringt.
ungererbad am 26. Dezember 2007 21:42 Wie wahr!!
Es ist ein Gutschein für den 100 € bezahlt wurden, also sollte er doch länger gültig sein.
Bei hundert Euro würde ich auch den Rechtsweg beschreiten, wenn es nach dem Januar Schwierigkeiten geben sollte. Um sicher zu gehen, solltest Du den Weg zum Anwalt nachweisbar androhen. (Ist kein zwingendes Erfordernis, aber besser.) Die Anwaltskosten mußt Du zwar meist vorlegen, aber Du erhältst sie zurück, nachdem zu gewonnen hast.