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Wie lange müssen Ärzte Patientenakten aufbewahren ?

gefragt von kieljokieljo am 18.10.2008 um 19:37 Uhr

Ist es möglich, bei einer immer noch bestehenden Praxis, Unterlagen aus dem Jahr 1977 durch meinen jetzigen Arzt anzufordern und einzusehen ? Diese Idee kam uns jetzt gerade, denn meine Schwester und ich würden gerne mehr über die damaligen Krankheiten unseres Vaters wissen.


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auchmama
beantwortet von auchmama am 18. Oktober 2008 19:46
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DEin Arzt kann die Unterlagen aus der Praxis anfordern. In der Regel werden Diese 30 Jahre aufbewahrt. Sollte es sich um eine vererbbare Erkrankung (auch bei Krebs) handeln, bekommt ihr sofort Auskunft, da Ihr Familienangehörige seit....LG

Kommentar von 20a9e919b30035df88948c56b23de874smallGoldenSilence am 18. Oktober 2008 19:59

DH! 30 Jahre, korrekt! Zumindest was die gesetzliche Aufbewahrungszeit betrifft. In Zukunft wird das länger sein, da die Daten seit vielen Jahren elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

Gegebenenfalls würde ich mir bei begründetem Verdacht eine richterliche Verfügung besorgen.

Kommentar von Simple_avatar1smallIsartaucher am 20. Oktober 2008 09:30

Nein, für ambulante Behandlungen nur 10 Jahre.

Kommentar von Simple_avatar4smallBlauerEngel am 18. Oktober 2008 19:59

DH


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GerdaG
beantwortet von GerdaG am 18. Oktober 2008 19:38
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Egal wie lange die Akten aufgehoben werden müssen, Ihr werdet nichts erfahren. Es sei denn, Ihr habt eine Vollmacht des Vaters, dass dieser den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet.

Kommentar von 6cc1c69b2867f677c03086c252460e3bsmallkieljo am 18. Oktober 2008 19:42

Unser Vater ist schon 1977 gestorben, die genaue Ursache ist uns aber nicht wirklich bekannt. Unsere Mutter lebt auch nicht wo wir nachfragen könnten.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. Oktober 2008 19:45

Das ist bedauerlich, aber abgesehen von der Aufbewahrungsfrist, darf euch der Arzt eh keine Auskunft geben, wenn eurer Vater nicht eine Entbindung von der Schweigepflicht euch gegenüber beim Arzt abgegeben hat.

Kommentar von Simple_avatar1smallIsartaucher am 20. Oktober 2008 09:34

Eine postume Entbindung von der Schweigepflicht läge auch dann vor, wenn ein mutmaßliches Interesse des Patienten bestehen würde (Kunstfehler, Straftat etc.). Allein die Neugierde von Angehörigen, auch wenn sie noch so gut zu verstehen ist, stellt jedoch keinen Grund zu Herausgabe der Akte dar.


anonym
beantwortet von EuroTaTeam am 18. Oktober 2008 19:45
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Hallo und guten Anbend, soweit ich weiss, kannst du diese Akten zu jeder Zeit von deinem jetzigen Arzt herausfordern!! Hat nichts mit Schweigepfilcht zu tun, wenn dein jetziger Arzt diese Akten anfordert...

L.G.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. Oktober 2008 19:46

''Hat nichts mit Schweigepfilcht zu tun,''

Selbstverständlich hat es das!

Kommentar von C0262a824ba615ade1665c9a7dde9961smallauchmama am 18. Oktober 2008 19:52

.....mit dem Tod endet die Schweigepflicht. Tote brauchen keinen Datenschutz mehr, schon gar nicht wenn Kinder ähnliche Erkrankungen haben...LG

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. Oktober 2008 20:00

''.....mit dem Tod endet die Schweigepflicht.''

Nö.

Siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html (Absatz 4)

Kommentar von C0262a824ba615ade1665c9a7dde9961smallauchmama am 18. Oktober 2008 20:02

...o ja, es geht hier um die Lebenden...den anderen kann keiner mehr helfen...LG

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. Oktober 2008 20:05

Was glaubst du wohl warum im StGB dann das geregelt wurde?

''(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.''

Kommentar von C0262a824ba615ade1665c9a7dde9961smallauchmama am 19. Oktober 2008 15:19

....sorry bitmap, das mag ja alles richtig sein. Aber mal ganz ehrlich, welcher tote Vater hätte ein Interesse daran, seine Kinder gerichtlich zu belangen, wenn es um deren Gesundheit geht??? Ich spreche auch hier aus eigener Erfahrung und Ärzte machen da einiges möglich, um den Verlauf von Erkrankungen in der Familie zu rekonstruieren! Klar sind diese Gesetze mit Sicherheit auch sinnvoll, man sollte aber nie den menschlichen Aspekt vergessen. Dann dürften ja auch Ärzte untereinander keine Gespräche über Patienten führen, ohne das sie von einer Schweigepflicht entbunden wurden. Zum Wohle ihrer Patienten tun sie es aber, weil jeder seine Erfahrungen einbringt und somit evtl. wirkungsvoller geholfen werden kann...bleib gesund...LG

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 20. Oktober 2008 02:39

@auchmama, Ärzte untereinander ist ja was anderes.

Und ja, es ist auch in manchen Situationen (wie in der gefragten) bestimmt sinnvoll davon Ausnahmen zu machen. Aber Ärzte wissen oft sehr intime Details ihrer Patienten (nicht nur deren Krankheiten) und könnten nicht nur nutzen, sondern damit den Hinterbliebenen schaden. Und deshalb find ichs grundsätzlich gut, dass die Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus gilt.

Und du bleib auch gesund. :-)

Kommentar von 6cc1c69b2867f677c03086c252460e3bsmallkieljo am 18. Oktober 2008 19:47

So wollten wir das ja auch machen. Wir haben den Verdacht das unser Krankheitsbild ähnlich verläuft. Darum haben wir jetzt mal darüber nachgedacht.


Isartaucher
beantwortet von Isartaucher am 20. Oktober 2008 09:23
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Die Krankenakten von ambulanten Behandlungen, also in einer Arztpraxis müssen grundsätzlich nur 10 Jahre aufbewahrt werden. Nur BG-Fälle müssen 15 Jahre archiviert werden.

Die 30jährige Aufbewahrungspflicht gilt für stationäre Behandlungen.

http://www.trainergy.de/gesundheit/dokumentation/gdokuaufbewahrungsfristen.htm


wolle59
beantwortet von wolle59 am 18. Oktober 2008 19:39
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Vll. hast du Glück das sie noch was haben. Zu der Zeit gab es allerdings noch keine Computer(Bezahlbare)!

Kommentar von 6cc1c69b2867f677c03086c252460e3bsmallkieljo am 18. Oktober 2008 19:44

Ja, dass waren noch die guten alten schriftlichen Aufzeichnungen.


Tremor
beantwortet von Tremor am 18. Oktober 2008 19:41
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bitmap
beantwortet von bitmap am 18. Oktober 2008 19:41
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Der Arzt darf euch nichts sagen/herausgeben (Schweigepflicht).

Ansonsten ''(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.''

§ 10 http://kurzlink.de/fLazS1Vmc


regideur
beantwortet von regideur am 18. Oktober 2008 19:41
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Ich stand vor kurzem vor einem ähnlichen Problem. Mir wurde gesagt das es 25 Jahre sind.

Kommentar von 6cc1c69b2867f677c03086c252460e3bsmallkieljo am 18. Oktober 2008 19:49

Und, hat es denn geklappt ?

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 18. Oktober 2008 19:52

Nein war schon zu spät.


Sahaki
beantwortet von Sahaki am 18. Oktober 2008 19:42
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Akten müssen 30 Jahre aufbewahrt werden


Botox
beantwortet von Botox am 18. Oktober 2008 19:43
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Nur mit Verfügung eines Richters!


anonym
beantwortet von adadoc am 19. Oktober 2008 23:08
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Aufbewahrung...30 jahre. Man sollte wenn man etwas wissen will, freundlich um Mithilfe bitten, ein guter Arzt hilft. Adadoc Arzt f.Allgemeinmedizin


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