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Wie lange kann man Schuhe Reklamieren?

gefragt von MizzJuicy am 10.07.2008 um 12:53 Uhr

Hallo,

ich habe mitte März ein Paar Marken Sportschuhe gekauft. Habe aber jetzt gesehen das die kaputt gehen bzw. vorne am Schuh eine Naht aufgegangen ist. Kann ich die jetzt noch Reklamieren oder gehts das nicht mehr...?

LG MizzJuicy


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Indy72
beantwortet von Indy72 am 10. Juli 2008 12:58
1x
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Halbes Jahr beim Händler - durfte mit Bon problemlos gehen.

Kommentar von 1a7299428790d66c2da142dbd256009asmallcarola1956 am 10. Juli 2008 18:07

stimmt


Baiana
beantwortet von Baiana am 10. Juli 2008 12:54
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Ich würde es an Deiner Stelle auf jeden Fall versuchen.


Tippse
beantwortet von Tippse am 10. Juli 2008 12:54
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Versuchen kannst Du es, sofern Du noch den Kassabon/Rechnung hast!


anonym
beantwortet von Tiebreaker am 10. Juli 2008 12:55
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Lass die Schuhe am besten direkt einschicken über den Händler. Ich hatte damit schon des öfteren Glück bei Sportschuhen. 2 Wochen Geduld solltest du aber mitbringen!


missberlin
beantwortet von missberlin am 10. Juli 2008 13:28
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Ich glaube, du hast eine allgemeine Gewährleistungszeit von 2 Jahren. Allerdings: Der Mangel muss schon beim Kauf bestanden haben! Wenn also eine Naht aufgeht, musst du beweisen, dass der Fehler (z.B. ein Stich war offen, deswegen öffnete sich die Naht immer mehr) schon beim Kauf vorlag. Dein Vorteil: Da du sie mitte März gekauft hast, sind ca. 4 Monate vergangen. Die ersten 6 Monate der Gewährleistungszeit muss aber der Händler (falls gewerblich) die Beweislast tragen. Geh mit diesem Wissen zum Händler uns sprich vernünftig mit ihm, das wird schon! Viel Glück!





NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 10. Juli 2008 15:00
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Voraussetzung für ein Reklamieren (Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen)ist, daß die Beschädigungen nicht durch Ihre unsachgemäße Behandlung der Schuhe verusacht wurden, sondern Fehler der Schuhes sind. In den ersten 6 Monaten seit Übergabe muß der Verkäufer beweisen, daß nicht er, sondern der Käufer verantwortlich ist, danach muß der Käufer beweisen, daß nicht er die Schuhe kaputt gemacht hat. Gem. § 438 I Ziff. 3 BGB beträgt die Gesamtgewährleistungszeit zwei Jahre. Die Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Hersteller oder einem Anderen). Hat der Verkäufer den Mangel zu verantworten, so hat der Käufer gegen ihn zunächst einen Anspruch auf "Nacherfüllung", d.h. Beseitigung des Mangels(Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Umtausch). Dabei kann der Verkäufer entscheiden, welche die wirtschaftlich günstigere Lösung für ihn ist. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung hat aber alleine der Verkäufer zu tragen (§ 439 BGB). Erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann man u.a. vom Vertrag zurücktreten, also die Schuhe abgeben und dafür sein Geld wiederbekommen. Es kann also noch reklamiert und sollte wegen der Umkehr der Beweislast nach sechs Monaten schnellstmöglich reklamiert werden. Natürlich muß man nachweisen, daß man die Schuhe gerade bei dem Verkäufer gekauft hat. Dazu braucht es aber nicht unbedingt des Kassenbons. Es reicht auch ein Zeuge, der den Kauf und das Datum bestätigen kann.


Apolike
beantwortet von Apolike am 11. Juli 2008 09:10
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2 Jahr nach auftreten des Mangels - nach 6 Montagen ist tritt die Beweislastumkehr in den meisten Fällen verzichten die meisten darauf.



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