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Wie lange im Nachhinein kann ich ein Arbeitszeugnis anfordern?

gefragt von Sabrina68 am 15.12.2006 um 16:22 Uhr

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Reply


schurke
beantwortet von schurke am 8. März 2007 12:35
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Du hast bis zu 6 Monaten nach Ausscheiden einen Anspruch auf ein Zeugnis, danach ist es Goodwill des ehemaligen AG. Das hat nichts mit der Aufbewahrungsfrist der Akten zu tun. Wer soll sich nach z.B. 8 Jahren noch an Deine arbeitsleistung erinnern?


Albert
beantwortet von Albert am 15. Dezember 2006 17:22
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Hallo Sabrina68, eine gute Frage, mußte ich mich auch erst mal Schlau machen. Also ich habe folgendes gefunden: Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Alle Infos gefunden bei arbeitslosennetz.de/content/view/1358/131/ Hoffe es hilft Dir weiter. Gruß Albert :-)


schurke
beantwortet von schurke am 8. März 2007 12:31
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Du kannst bis zu sechs Monaten nach Ausscheiden ein Zeugnis verlangen.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 15. Dezember 2006 17:27
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Da der Arbeitgeber die Personalakten mindestens zehn Jahre aufbewahren muss, dürfte es innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich möglich sein, ein Zeugnis auszustellen.

Wenn allerdings die Firma nicht mehr existiert, der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr dort arbeitet, regelmässige Beurteilungen nicht schriftlich vorliegen, dann dürfte die Ausstellung eines "qualifizierten" Zeugnisses unmöglich werden.

Im Gegensatz dazu dürfte ein "einfaches" Zeugnis, in dem nur der Zeitraum und die Art der Tätigkeit beschrieben werden, auch nach langer Zeit noch möglich sein.


anonym
beantwortet von einem Gast am 15. Dezember 2006 18:06
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also, mal wieder ein kurs im angewandten arbeitsrecht: sabrina, demostenes und wieder mal der albert: wenn es keinen tarifvertrag gibt, der eine ausschlussfrist festsetzt, dann kann ein anspruch auf zeugniserteilung trotz längerer verjährungsfristen auch verwirkt werden, wenn der anspruchg nicht geltend gemacht wird. eine solche verwirkung kann nach etwa 10 monaten nach ausscheiden eintreten.







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