
ab dem moment, wo du den erbschein hast, um das erbe zu prüfen hast du 6 wochen zeit, das erbe abzulehnen, wenn nur schulden auf dich zukommen, oder aber anzunehmen, wenn etwas gutes für dich dabei herauskommt. lg

Bei mir waren es auch 6 Wochen ab dem Tag an dem du offiziel darüber informiert wurdest
6 Wochen und wenn Du Dich nicht in dieser Zeit gemeldet hast, hast Du abgelehnt.
marlylie am 24. Juli 2009 15:53 das ist nicht ganz richtig: wenn du als erbe nach dem ableben der vererbenden nicht sofort ausfindig gemacht werden konntest, also noch gar nichts wissen konntest, dass du was erbst, so beginnt die frist eben erst dann, wenn du von dem erbe in kenntnis gesetzt wurdest - und den erbschein hast. falls du nicht ausfindig gemacht werden konntest innerhalb eines bestimmten zeitraumes, kann das erbe an dir vorbei- "rauschen". das ist ähnlich wie mit den fristen, wenn es darum geht, dass jemand, der verschollen ist, als verstorben erklärt werden kann...
Klar, wollte eigentlich ausdrücken: und wenn Du in dieser Zeit das Erbe nicht angenommen hast, hast Du abgelehnt. LG murkeltimo

6 Wochen, in bestimmten Konstellationen 6 Monate, bei Annahme der Erbschaft keine Ausschlagung mehr möglich.

Sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erfalles.
meinst du den zeitpunkt des todes?
Virginia47 am 24. Juli 2009 16:48 Nein, bekannt werden des Erbfalles. Mein Ex-Mann war gestorben. Meine Tochter hat aber erst drei Wochen später davon erfahren, weil sie keinen Kontakt hatten. Ab dem Tag, als sie es erfahren hatte, hatte sie Zeit, das Erbe abzulehnen oder anzunehmen.

Will man die Erbschaft nicht, muß man sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Die 6-wöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das in aller Regel immer der Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist.

das muß dir der Anwalt sagen können, der die testamentseröffnung macht
Rischtisch^^
und zwar ab bekanntwerden dieses zustandes.
Dem ist nichts hinzuzufügen... außer vielleicht der Zusatz "ab Bekanntwerden".