Wie lange dürfen 15-jährige draußen bleiben?

14 Antworten

Nunja,wenn ich jetzt bei irgendeiner Sendung in der man etwas gewinnen kan,50x anrufe(Gewinnspiel ab 18,ich bin 13)Bekomme ich mein Geld auch nicht wieder(für die Anrufe)nur weil ich minderjährig bin. Und wenn dieses Konzert keine Altersbeschränkung hat,kannst du da mit Erlaubnis der Eltern hin,wenn diese dabei sind,natürlich,sonst nur bis 22 Uhr

schönes Beispiel, aber nicht rechtsgültig,Was dir logisch erscheint ist noch lange nicht geltendes Recht.

Wenn du 15 bist, darfst du prinzipiell bis 22 Uhr draussen bleiben; ab 16 dann bis 24 Uhr. Konzerte sind glaube ich eine Ausnahmeregelung. Ich denke, dass man ab 14 Jahren auf Konzerte darf, die höchstens bis 12 Uhr dauern. Aber grundsätzlich mal wird man auf Konzerten sowieso nie kontrolliert - meinen Erfahrungen nach zumindest. Du könntest auch schauen, ob die Halle, das Festival oder wo du halt hingehst, eine Internetseite hat. Oft steht da irgendwo genaueres zum Mindestalter ect.

Das wohl bedeutendste und bekannteste Gesetz im Rahmen des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese Vorschriften gelten allerdings grundsätzlich nur in der Öffentlichkeit. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im privaten Bereich sind vorwiegend die Eltern verantwortlich. (...)

Aufenthaltsbestimmungen in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 JuSchG). Allerdings dürfen sie (unabhängig von einer solchen Begleitung) in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen (§ 4 Abs. 1 S.1 JuSchG). Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 JuSchG), in Begleitung einer personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ohne Zeitbegrenzung.

Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen ausnahmslos nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 JuSchG).

(Quelle: http://www.blja.bayern.de/themen/jugendschutz/oeffentlich/index.html)

naja, was genau sagt mir das denn jetzt? Ist es mir erlaubt da hin zu gehen oder werde ich weggeschickt?

@Firanda

Der ganze Text da oben trifft auch dich nicht zu.

@Rheinflip

Tut er doch, wie Du nach langem Abstreiten selbst festgestellt und gepostet hast!

Du darfst generell bis von 6-22 Uhr ohne elterliche Aufsicht aus dem Haus sein.

Das heißt es reicht wenn ich mir von denen eine Erlaubnis unterrschreiben lasse? Oder wie genau?

@Firanda

Wie genau? Ganz genau ist die Antwort völliger Unsinn!

"Draussen" darfst du solange bleiben, wie deine Eltern das erlauben.

Ob du "rein" kommst, das entscheidet der Veranstalter und das Jugendamt vor Ort. Bitte erkundige dich konkret bei denen. Konzerte sind im JuSchG nicht geregelt.

@ziuwari

Immer den Veranstalter fragen. Alles ist denkbar: Vom Totalverbot über Muttizettel bis zur Freigabe ab 6.

Wenn ein Veranstalter für sich regeln öffentlich macht, dann sind die meist schon mit Jugendamt geklärt.

@Rheinflip

Zu Konzerten schreibt das Bundesjugendministerium:

"Für den Besuch von Konzerten sieht das Jugendschutzgesetz keine explizite Regelung vor. Je nach Art und Ort des Konzerts finden hier aber die Jugendschutz-Bestimmungen für Gaststätten, öffentliche Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen sowie für die Abgabe von Alkohol und Tabak Anwendung. Besucht Ihr Kind eine Veranstaltung, die vor allem von Kindern besucht wird, kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z. B. ein generelles Alkohol- und Rauchverbot. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten (jugendgefährdende Veranstaltungen). Sie kann Alters- und Zeitgrenzen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig und seelisch gefährden kann. Wenn solche Gefahren im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen. "

http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_eltern_und_erziehende/jugendschutzrechner/dok/118.php

@Rheinflip

Och joh... lese ich da etwas von "Bestimmungen für Tanzveranstaltungen"?