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Wie lange darf ein Vermieter die Entscheidung über eine evtl. Untervermietung hinauszögern?

gefragt von hitch am 03.08.2008 um 22:21 Uhr

Ich möchte aus finanziellen Gründen ein Zimmer in meiner Wohnung an einen Bekannten untervermieten. Nun ist bzgl. dessen aber nichts im Mietvertrag geregelt und ich habe dem Vermieter bereits vor 5 Wochen eine Anfrage per Einschreiben zugesendet, worauf er sich aber trotz 2facher Nachfrage nicht zu geäußert hat. Wie bereits erwähnt mache ich das nicht aus Spaß, sondern aus gutem Grunde und bin auf eine schnelle Reaktion des Vermieters angewiesen. Wie lange darf er sich denn mit seiner Entscheidung Zeit lassen?


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anonym
beantwortet von Enrico777 am 3. August 2008 22:22
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Also, dem Vermieter sind max. 6 Wochen Bedenkzeit eingeräumt, innerhalb derer er zu einer Aussage verpflichtet ist. Falls dein Vermieter sich also in 1 Woche nicht gemeldet hat ist er selbst Schuld und ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall Schadensersatz wegen entgangener Untervermietungeinnahmen fordern.


albatros
beantwortet von albatros am 4. August 2008 14:34
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hallo hitch, ich bin zwar auch nicht allwissend, da aber obelhicks so freundlich war, mich zu empfehlen, möchte ich mich doch auch zu deinem problem äußern. ich denke, 2 wochen wären schon ausreichend gewesen für die beantwortung deines begehrens auf untervermietung. da du ein "berechtigtes interesse" auf untervermietung hast zwecks absenkung deiner mietkosten, hast du auch einen gesetzlichen anspruch darauf. könntest also nun untervermieten. der vermieter darf dir deshalb nicht kündigen (landgericht hamburg az. 311 s 5/01). der untervermietung stünde entgegen, wenn durch sie die wohnung überbelegt würde. ich gehe davon aus, dass dem nicht so ist. es wäre gegebenenfalls hilfreich, wenn du mitglied in einem mieterverein wärest bzw. würdest. der könnte dir notfalls den rücken stärken. kannst ja zunächst die reaktion des vermieters abwarten. eine aktuelle erhöhung der betriebskosten wäre nur dann durch den vermieter möglich, wenn best. bk-arten nach personen umgelegt werden. insofern nur nach gemessenem verbrauch und wohnfläche abgerechnet wird, käme ja automatisch nach der nächsten abrechnung eine erhöhung, falls tats. ein höherer verbrauch eingetreten sein sollte. ich hoffe mit meinen ausführungen deinen und obelhicks erwartungen entsprochen zu haben.


Mismid
beantwortet von Mismid am 3. August 2008 22:24
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Eine Zustimmung darf ein Vermieter sowieso nicht verweigern, wenn nicht der Untervermietung ehblich Gründe dagegenstehen. Und dazu zählt fast ausschließlich eine Überbelegung


Trilobit
beantwortet von Trilobit am 3. August 2008 22:57
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Wahrscheinlich wird der Vermieter bestimmte Nebenkosten erhöhen, etwa anteilige Mülltonnenleerung (mehr Personen verursachen mehr Abfall). Andere möglicherweise aber nicht, denn z.B. die Heizung wird vermutlich nach m^2 abgerechnet. Habe ich nur erwähnt, damit dich die nächste Abbuchung dann nicht kalt erwischt...


anonym
beantwortet von Obelhicks am 4. August 2008 11:52
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das ist eine lange zeit. ich müsste selbst recherchieren, vielleicht antwortet albatros, der sollte es wissen. die anfrage zur untervermietung birgt - wenn sie nicht positiv beantwortet wird - ein außerordentliches kündigungsrecht. wenn du also z.B. einen befristeten vertrag hast und raus willst könntest du dies für dich nutzen.



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