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Wie lange darf ein defektes Auto vor der Tür stehen?

gefragt von roor2001 am 30.06.2009 um 19:27 Uhr

Habe folgendes Problem. Mein Auto springt nicht mehr und steht ordnungsgemäß mit 2 Rädern auf dem Bordstein. Ich behindere keine Ausfahrt oder sonstiges. (Steht seit ein paar Wochen) Nun bekam ich einen Zettel mit .. Das die Parkplätze hier Mangelware sind und das es laut Auskunft Ordnungsamt untersagt wäre, wochenlang Fahrzeuge, die nicht mehr benutzt werden abzustellen.

Ob die Person mit dem Ordnungsamt gesprochen hat oder nicht weiß ich nicht. Da ich aber Steuern bezahle und es bei der Versicherung gemeldet ist wie sieht die Rechtslage wirklich aus.

Das Auto lasse ich abschleppen.

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Auto x 22.825 Parkplatz x 128

anonym
beantwortet von roor2001 am 30. Juni 2009 19:42
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Nein mein Auto steht nicht in Trier:D

Es war nichts auf dem Boden oder sonstiges. Also darf es nicht ewig stehen bleiben laut Aussage von roterhahn?

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Juni 2009 19:43

Das Auto kann da stehen bleiben, solange es TÜV hat und angemeldet ist!


1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 30. Juni 2009 19:31
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Mach Dir nicht ins Hemd! Du darfst Dein Auto dort stehen lassen, solange der TÜV gültig und das Auto angemeldet ist! Es kann keiner von Dir verlangen, daß Du einmal täglich um den Block fährst, nur um zu zeigen, daß Du das Auto bewegst! Was Du wann mit dem Auto machst, geht andere nichts an!

Kommentar von dantes am 30. Juni 2009 21:16

Nein, siehe unten.


raGGman
beantwortet von raGGman am 30. Juni 2009 21:03
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Du musst keinen Widerspruch schreiben (wie roterhahn meint), denn - so hab ich das verstanden - den Zettel hat wohl ein lieber Nachbar geschrieben (Ordnungsämter schreiben keine längeren Briefe, die hängen gleich Verwarngelder dran). Aber mir ist auch aufgefallen, dass Du meinst, "ordnungsgemäß" mit 2 Rädern auf dem Bordstein zu stehen. Das ist verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich durch Bodenmarkierung und P-Schild erlaubt. sonst hätte ich keine Bedenken, so lange stehen zu bleiben, so lange da ein Kennzeichen mit TÜV dran ist.


anonym
beantwortet von Szintilator am 30. Juni 2009 20:00
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Wenn der Parkplatz nur stundenweise genutzt werden darf, dann muß der Wagen weg. Der Wagen steht mit 2 Rädern auf dem Bordstein, das darf er nicht. Ist der Parkplatz unbegrenzt nutzbar und ein öffentlicher, dann kannst Du solange stehenbleiben, bis Du damit zum TÜV mußt.


roterhahn
beantwortet von roterhahn am 30. Juni 2009 19:30
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oh was fürn auto und welcher schaden?


roterhahn
beantwortet von roterhahn am 30. Juni 2009 19:29
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waren striche auf den reifen und am boden

wenn nein schreib nen wiederspruch und sag du fährst mindestens einmal in der woche mit dem wagen 14 tage darf er stehen


Theonlypink
beantwortet von Theonlypink am 30. Juni 2009 19:28
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Hast du einen Opel Astra und stehst in Trier? Mit aufgeschlitzten Reifen?


anonym
beantwortet von dantes am 30. Juni 2009 19:28
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Das ist völlig richtig. Das sind Parkplätze und keine Dauerstellplätze. Dafür gibt es beim nächsten Schrotthändler Abstellmöglichkeiten. Da zahlst du aber Standgebühren.

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Juni 2009 19:32

Das ist völliger Blödsinn! Solange der TÜV an dem Auto gültig und das Auto angemeldet ist, kann es da stehen bleiben, solange der Eigentümer es für richtig hält!

Kommentar von dantes am 30. Juni 2009 21:15

Nein 1hoss43, du solltest mal genauer nachschauen anstatt einfach mal etwas als Blödsinn zu deklarieren. Ein nicht fahrbereites Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu "parken" ist kein Parken im Sinn des Gesetzes, sondern ein Abstellen. Damit stellt es eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar.

So, und da ich noch etwas gekramt habe und habe Folgendes in einem Forum zu Rechtsfragen gelesen:

>>>> Nicht im öffenlichen Verkehrsraum inkl. öffentlicher Parkplätze, da es sich um eine straßenrechtlich unzulässige Sondernutzung handeln würde. Der öffentliche Verkehrsraum ist "zum Verkehr" gewidmet (vgl. Gemeingebrauchsdefinition der jew. Landesstraßengesetze), worunter das Parken auch nur als zeitweise angesehen wird. Das längere "Einrichten" auf einem Parkplatz ohne die Intension der kurzfristig wieder erstreben Teilnahme am Straßenverkehr ist daher nicht zulässig. <<<

Also: Selbst wenn die Kiste noch fahrtüchtig wäre (was sie ist und somit der Fall EINDEUTIG ist!), gibt es Argumente gegen eine solche Nutzung. Aber es geht hier ums Abstellen, damit eindeutig Sondernutzung.

Kommentar von dantes am 30. Juni 2009 21:20

Ersetze: "was sie ist und somit der Fall EINDEUTIG ist" durch: "was sie nicht ist und somit der Fall EINDEUTIG ist".

Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 2. Juli 2009 18:06

dantes, Du hast schon recht, aber wenn es momentan nicht anspringt, könnte er es wohl morgen reparieren und wieder nutzen. Das merkt von außen keiner und vorübergehende Startschwierigkeiten würde ich nicht als nicht fahrbereit und somit als Sondernutzung deklarieren. Nur der Nachbar hat den Defekt wohl spitz bekommen und wollte schon immer, dass der Wagen weg kommt oder wo anders parkt.


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