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Wie lange darf die Kaution vom Vermieter einbehalten werden?

gefragt von Allegorie am 29.10.2009 um 18:51 Uhr

Seit dem 01. Juli bin ich aus meiner alten Wohnung raus. Im Mietvertrag steht zwar, dass sie Kaution (inkl. Zinsen) nach spätestens 6 Monaten ausgezahlt wird, doch kann ich überall im Internet nachlesen, dass es eigenlich ca. 3 Monate sein sollten.

Sollte ich einfach warten und es dabei belassen oder doch jetzt schon einmal bei der Vermietung nachfragen?

Woher weiß ich eigentlich, dass mir wirklich alle Zinsen ausgezahlt werden? Einen Zinssatz kann ich im Vertrag leider nicht finden..

danke für alle hilfreichen Antworten..

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Malkia
beantwortet von Malkia am 29. Oktober 2009 18:54
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Hilfreichste Antwort

Der Mieter kann vom Vermieter die Rückzahlung der Sicherheit (Kaution) erst nach Rückgabe seiner Wohnung verlangen. Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen. Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten. Sie liegt in etwa zwischen 2-6 Monaten. Steht die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).

Die Kaution wurde doch wohl angelegt, an dem Auszahlungsbeleg kann man doch ersehen, wie hoch die Zinsen sind.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 29. Oktober 2009 18:57

Aber sicher würde ich da mal nachfragen, das ist dein gutes Recht!

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 29. Oktober 2009 20:52

hi, malkia, haste mal mitgezählt wie oft du diese - gute - antwort hier schon gegeben hast.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 30. Oktober 2009 00:29

Genau das ist das Problem, welches mich auch immer wieder ärgert. Fragesteller hätten doch die Möglichkeit im Fundus der Antworten nachzustöbern.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 30. Oktober 2009 00:31

hab dir mein DH gegeben, was sonst. Eine kleine Ergänzung: Streitige Kosten dürfen nicht mit der Kaution verrechnet werden, ihre Beitreibung muss anderweitig durchgesetzt werden.


Weitere gute Antworten


anonym
beantwortet von Saarland60 am 29. Oktober 2009 18:58
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Der Vermieter darf die Kaution so lange behalten, bis sicher ist, dass er darauf nicht zurück greifen muss. Er hat also eine angemessene Abrechnungsfrist. Wenn eine Nebenkostenabrechnung gemacht wird, benötigt er dazu alle Rechnungsunterlagen, und das kann häufig länger dauern als nur 6 Monate.

Verzinst werden muss die Kaution mit dem bei Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Der Zinssatz muss also nicht im Mietvertrag stehen, er kann bei jeder Bank erfragt werden.

Kommentar von Allegorie am 29. Oktober 2009 19:02

die nk-abrechnung ist vorüber. daran sollte es also nicht liegen.

danke für deine antwort!

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 29. Oktober 2009 20:53

die abrechnung für 2009 kann erst 2010 gemacht werden.


JulianeRV
beantwortet von JulianeRV am 29. Oktober 2009 18:55
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Soviel ich weiß sind 6 Monate in Ordnung. Aber wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht, darf der Vermieter die Kaution solange behalten, bis ihm die Daten vorliegen, damit er die NK-Abrechnung machen kann und solange auch die Kaution behalten. Aber in letzterem Fall darf dann nur eine Teilkaution einbehalten werden.


anonym
beantwortet von Imera am 2. November 2009 20:45
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hast du noch Schulden bei deinem Vermieter?


anonym
beantwortet von Obelhicks am 29. Oktober 2009 23:27
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da die rechtsprechung nicht ganz einheitlich ist und zudem im mietvertrag die genannte klausel steht warte ab. ich empfehle auch sonst 6 monate, da dies der trend ist.

die kaution ist getrennt vom vermögen des vermieters zu halten und zu verzinsen. darüber kannst du eine abrechnung fordern.


Sturmwolke
beantwortet von Sturmwolke am 29. Oktober 2009 19:03
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So viel ich weiß, kann die Kaution bis zur Abrechnung der Nebenkosten einbehalten werden. Aber das müßte eigentlich durch die 6-Monats-Klausel in Deinem Mietvertrag überschrieben sein.
Genau kann Dir das ein Mieterverein sagen.
Zu den Zinsen sagt das BGB in § 551 Absatz 3:
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. ... Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.


anonym
beantwortet von Astrid66 am 29. Oktober 2009 18:57
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Na ja er wird sich auf das berufen,was du im Mietvertrag unterschrieben hast.Glaube nicht das du da dran rütteln kannst.der zinssatz ist doch wohl davon abhängig,bei welcher Bank es zu welchen Konditionen liegt,oder???


anonym
beantwortet von Simone01 am 29. Oktober 2009 18:54
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Ich würde mal anrufen und nachfragen. hat unser Ex-Mieter auch gemacht und -oh Schande über unser Haupt- wir hatten es tatsächlich schlicht und weg verpennt :-(


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