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Wie lange darf der Vermiter die Kaution behalten?

gefragt von SarantoSaranto am 15.01.2009 um 13:19 Uhr

6 Monate? Aber nur 50%, oder? Wohnung wurde ordnungsgemäß abgenommen, alles okay.

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Mietrecht x 3.869 Kaution x 455 Dauer x 253

anonym
beantwortet von anjanni am 15. Januar 2009 13:24
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6 Monate nach dem Auszug muß der Vermieter sämtliche eventuellen Schadensansprüche angegeben und über die Kaution abgerechnet haben. Er darf einen kleineren Betrag (in Höhe eventuell zu erwartender Nebenkosten-Nachzahlungen) bis zur letzten Nebenkostenabrechnung behalten.


Testbildfreund
beantwortet von Testbildfreund am 15. Januar 2009 13:22
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Meinst du etwa 6 Monate nach Auszug des Mieters - oder 6 Monate nach dem Einzug? Meines Wissens (und so war es bei sämtlichen Wohnungen, in denen ich bisher gewohnt habe, die Praxis) wurde die Kaution beim Einzug kassiert und beim Auszug zurückgegeben - und zwar ziemlich bald nach dem Auszug, sprich 1 Woche später!

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 15. Januar 2009 13:42

So sollte es immer sein, aber der Vermieter hat tatsächlich 6 Monate Zeit diese wieder auszuzahlen, weil ja evtl noch Schadensansprüche oder NK offen sind.


KlausNeumann
beantwortet von KlausNeumann am 17. Januar 2009 20:47
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6 Monate nach Auszug / Kündigung.


albatros
beantwortet von albatros am 15. Januar 2009 13:57
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generell ist die rückzahlung im prinzip sofort nach beendigung des mietverhältnisses verzinst zurückzuzahlen. allerdings kann der vermieter maximal bis zu sechs monaten einen angemessenen teil für evtl. zu erwartende bk-nachzahlungen einbehalten. dieser darf aber nicht größer sein, als in summe drei monatsabschlagszahlungen. das dient aber nur der sicherheit des vermieters. er muss trotzdem regelgerecht und fristgerecht die bk-abrechnung dem mieter vorlegen. was nun mängel an der mietsache bei auszug betrifft, hat er keineswegs 6 monate zeit, diese geltend zu machen. zunächst müssten diese im rückgabeprotokoll dokumentiert sein. wenn dem so ist, hat er sechs wochen zeit diese geltend zu machen und bei nichterfüllung seitens des mieters einzuklagen. wenn er das nicht tut, verliert er seinen diesbezüglichen anspruch darauf. keineswegs kann er sich also 6 monate dazu zeit lassen. die kaution ist also baldmöglichst zurückzuzahlen mit einer konkreten abrechnung über die zinsen und evtl. einbehaltene teile.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 17. Januar 2009 14:03

ich muss mich korrigieren und bedaure den fehler bezüglich der Frist, in welcher forderungen wegen reparaturen geltend gemacht werden können. es ist tatsächlich so, dass die frist 6 monate und nicht 6 wochen beträgt!


anonym
beantwortet von Regenmacher am 15. Januar 2009 13:24
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Der Vermieter darf die Kaution bis zu 6 Monaten zurück halten, weil er während dieser Zeit noch Schadenersatzansprüche gegen seinen Exmieter vorbringen kann.

Nach der Zeit darf er aber einen Betrag einhalten, der bei einer noch offenen Betriebskostenabrechnung anfallen könnte.


curafe
beantwortet von curafe am 15. Januar 2009 13:21
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die muss er gleich auszahlen, wenn alles ok war dann zu 100% mit verzinsung

Kommentar von Regenmacher am 15. Januar 2009 13:25

Nein, er hat 6 Monate Zeit dafür.

Kommentar von C5704bb8b1210fcf61ce39310441b495smallcurafe am 15. Januar 2009 13:47

hmmm...ich habs bisher immer innerhalb von 14 tagen auf dem konto gehabt


zj1000
beantwortet von zj1000 am 15. Januar 2009 13:21
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