sukka2007 am 15.07.2008 um 22:36 Uhr
ich habe vor ca. 4 Jahren ein Holzblockhaus auf einem gepachteten Grundstück verkauft., welches von mir 6 Jahre (Haus nicht selbst gebaut, sondern gebraucht gekauft) bewohnt wurde.
Nun wurde nach einem nachträglichen Um/anbau (vom neuen Besitzer) eine Undichtigkeit am Dach des Hauses festgestellt. Die ganze Dämmung soll durchfeuchtet sein.
Nun verlangt der neue Eigentümer eine Entschädigung von ca. 8000€, in Höhe der neu zu deckenden Dachhälfte.
Kann mir jemand einen Tipp geben ob das zulässig ist und ich nach vier Jahren nach Verkauf des Hauses noch haftbar gemacht werden kann ?
Danke
Gruß sukka2007

Ob das zulässig ist oder nicht, weiß ich nicht! Aber bei solchen Fragen hilft bestimmt ein Gutachter! Und rechtlich würde ich auch bei der Versichrung nachfragen, sofer das Haus versichert war/ist. Teu-teu-teu!
Es kommt darauf an, was beim Verkauf des Hauses bezüglich Gewährleistung vereinbart wurde. Normalerweise gibt es 3 Möglichkeiten. 1. Nach VOB 2 Jahre 2. Nach BGB 5 Jahre 3. Individuelle Vereinbarung
je nach groben Bauschäden an Dach, Wand etc. kann die Haftung viele Jahre geben, bis 30 Jahr habe ich schon gelesen. Da werden BGB und VOB im Rechtsstreit nicht beachtet. hier kann sich also die Handwerker nicht hinter verstecken.
Wichtig ist wirklich festzustellen, woher die Feuchtigkeit kam. Wenn das überhaupt noch festzustellen ist. Die kann genauso von innen (Raumfeuchtigkeit, die nach außen will) wie auch von außen (Dach undicht) kommen. Hier kann nur ein Sachverständiger Sicherheit bringen.
Kam die Feuchtigkeit von innen, spielt es eine Rollen wie viele Menschen dort voher und jetzt drin wohnen und wie z.B. da Heizsystem und -verhalten ist. Ferner, ob der neue Besitzer schon Umbauten im Dachausbau (Dachhaut) vorgenommen hat.
Hallo, ich werde immer wieder mit so etwas konfrontiert. Aber Sachlage ist ganz klar: Es kommt auf den Kaufvertrag an! Normalerweise steht da drin: "Gekauft wie es steht und liegt / wie besehen". D.H. bei Kauf vom Privatmann trägt der Käufer das Risiko, daß Mängel - auch gravierende - vorhanden sind.
Bei Kauf vom Bauträger ist liegt die Sache aber anders.
30 Jahre Gewährleistung gibt es aber auch bei sog. verdeckten Mängeln nicht mehr. Dies wurde durch das neue Gewährleistungsrecht abgeschafft. VOB gilt nur für Bauleistungen!
Sachverständiger für Bauschäden und Immobilienwertermittlung Dipl.-Ing. Architekt-Baubiologe W. Huber (hubergutachter@aol.com)