Ich muss heut bis 22Uhr arbeiten und morgen wieder um 7Uhr anfangen, darf der Chef das?

Nein , das darf er nicht, es müssen 11 Stunden Erholung zwischen den Diensten liegen. Es gibt für Pflegberufe Ausnahmeregelungen.
ArbZG Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (in Ausnahmefällen nur 10 h) haben.

Laut Bundesarbeitsgesetz muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden eingehalten werden (ArbZG, Zweiter Abschnitt, Paragraph 5, Absatz 1)
Hoshie am 11. Juni 2008 20:47 Hier der Link zum Gesetzestext: http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf
Super klasse, danke
nach diesseitigem Dafürhalten 11 Std. Arb.-Ende ---> Arb.-Beginn

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Moon73 hat recht. Es müssen mindestens 10 Stunden dazwischen liegen. Mein Freund arbeitet in Schichten und wenn er mal von Spätschicht auf Frühschicht wechselt, macht er in der Regel 2 Stunden früher Feierabend. Aber auch nicht immer, da ihm ja sonst die Stunden fehlen.
ghostwriter am 11. Juni 2008 20:47 Richtig, so ist es bei meinem Mann in der Firma auch geregelt.

Hab grad mal gegoogelt. Zwischen Arbeitsende u. Beginn müssen mind. 11 Std. Ruhepause liegen.So ist es bei meinem Mann in der Firma auch geregelt.

klar darf er das.
ghostwriter am 11. Juni 2008 20:49 Es müssen 11 Std. dazwischen Ruhepause sein.
DerTroll am 11. Juni 2008 20:58 hm. Naja würde ich zur Not drauf verzichten, so wie es zur Zeit auf dem Arbeitsmarkt aussieht. Aber ich glaube, er darf das schon machen, sofern zeitnah ein Ausgleich stattfindet.
hallo,
nach 10 Stunden Arbeit ist nach Betriebsverfassungsbesetz Schluss. Wie lange die Pause sein weis ich nicht.

Wenn du in einem Pflegeberuf arbeitest darf er das aber sonst eigentlich nicht !!
Verstöße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Begeht der Arbeitgeber Verstöße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts.
http://kuerzer.de/cQhCmsMas
Okay, super klasse jetzt weiß ich alles haarklein :-) danke