Wie ist der Ablauf einer formal korrekten Testamentsvollstreckung?

Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann gemäß §§ 2197, 2299 BGB nur durch Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag erfolgen.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers, d.h. die konkrete Benennung einer oder mehrerer Personen, erfolgt durch den Erblasser bzw. er überlässt dies einem Dritten oder dem Nachlassrichter.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag wird dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgehändigt (§ 2368 BGB), auf das die Vorschriften über den Erbschein entsprechend anzuwenden sind. Die Testamenstvollstreckung endet in den folgenden Fällen: http://www.juraforum.de/lexikon/Testamentsvollstrecker