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Wie kurzfristig muss man den Vermieter zwecks Besichtigung ins Haus lassen?

gefragt von DonChaos am 11.02.2007 um 16:58 Uhr

Seit ich die Hütte hier gekündigt habe, steht mein alter, vergesslicher Vermieter nonstop mit Interessenten vor der Tür- oft ohne Ankündigung "weil er meine Nummer verlegt hat" (schlug ihm schon vor, sie ihm auf den Arm zu tätowieren). Möchte ein gutes Verhältnis mit ihm behalten (Parkett ist zerkratzt etc.), aber meine Privatsphäre ist dahin. Wie könnte ich das elegant lösen?


Reply


marxx
beantwortet von marxx am 11. Februar 2007 17:17
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Was heißt hier gutes Verhältnis? Es gibt gewisse Regeln, die auch der Vermieter zu beachten hat. Der Vermieter und besichtigende Interessenten müssen einige „Spielregeln“ beachten: Besichtigungstermine sind mindestens 48 Stunden vorher anzukündigen. Keine „Überraschungsbesuche“. Bei der Vereinbarung eines Termins ist auf die Belange des Mieters, wie z.B. Urlaub, Krankheit, Berufstätigkeit, Rücksicht zu nehmen. Mietwohnung im Schutzbereich des Art. 13 GG Die Grundrechtsverbürgung aus Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Art. 13 GG bietet Schutz vor Störungen des privaten Lebens. Link aufmerksam lesen: http://www.mieterschutzbund-berlin.de/612.html


albatros
beantwortet von albatros am 11. Februar 2007 18:35
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Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereinbart,muss ihm der Mieter nach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten (Werktags 10-13 und 15-18 Uhr,Sonn- und feiertags 11-13 Uhr die Besichtigung der Wohnung gestatten. Keinesfalls darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Die Anmeldung zur Besichtigung muss rechtzeitig, d. h., mindestens 24 Std. vorher erfolgen. Ist der Mieter berufstätig, ist eine Frist von vier Tagen angemessen. Der Mieter handelt pflichtgemäß, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden den Vermieter einlässt. Ist im Mietvertrag kein Besichtigungsrecht vereinbart, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht die Wohnung zu betreten. Ausnahmen sind Gefahrenabwehr, Feststellung von Instandsetzungsarbeiten und gegebenenfalls Neuvermietung. Der zeitliche Rahmen ist wie oben ausgeführt


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