wir haben gestern voreilig einen mietvertrag unterschrieben wie kommen wir da raus? der vertrag wurde noch nicht aus gehändigt
Da kommst Du nur raus, wenn der Vermieter einverstanden ist.
Wieso wurde der Vertrag nicht ausgehändigt? Ist er denn vom Vermieter unterschrieben? (Ich händige den Vertrag immer aus - verstehe ich nicht so recht.)
Wenn der Vermieter noch nicht unterschrieben hat, ist der Vertrag noch nicht zustande gekommen, weil es noch keine gegenseitige Willenserklärung gibt. Dann kannst Du vielleicht noch abspringen.
Sonst hast Du eine dreimonatige Kündigungsfrist, kannst aber frühestens ab Vertragsbeginn kündigen. D.h. Du bist für drei Mietmonate an den Vertrag gebunden.

Mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Einen andere Möglichkeit gibt es nicht, wenn der Vermieter euch nicht aus Kulanz aus dem Vertrag lässt. Ob Ihr den Vertrag in der Hand haltet oder nicht, spielt dafür kein Rolle.
Und bedenken: die 3 Monate laufen erst ab Mietbeginn - nicht ab heute. Das bedeutet: wenn der Mietbeginn der 1. November ist, macht es gerade keinen Unterschied, wenn der Mietbeginn aber erst am 1. Dezember ist, ist das früheste Mietende der 28. Februar usw.
untertauchen
albatros am 22. Oktober 2008 13:14 das ist humbug!

mit vermieter reden.hat man nicht 14tage widerrufsrecht?
Man hat Widerrufsrecht, wenn man den Mietvertrag in seiner eigenen Wohnung oder am eigenen Arbeitsplatz unterschrieben hat. Das kommt jedoch höchst selten vor.
Wo steht das denn ?
albatros am 22. Oktober 2008 13:15 sowas gibt es im mietrecht nicht, allerdings bei kaufverträgen im fernabsatz.
in dem zusammenhang solltest du erwähnen ob der vertrag von der gegenpartei in deinem beisein unterzeichnet wurde und welche vereinbarung getroffen wurde, dir den vertrag auszuhändigen. handelt es sich um ein exemplar, das kopiert werden sollte oder waren es 2 exemplare die noch der gegenzeichnung bedürfen? auch dann hätte ich nur einen ausgehändigt. jetzt kann die andere partei nach belieben änderungen und zusätze aufnehmen.
es war ein exemplar
und die restlichen fragen?
es wurde von beiden parteien unterzeichnet und es war ein üblicher vertrag aus dem schreibwarenhandel
von den "üblichen" hab ich bei 100 verschiedenen aufgehört zu zählen.
daß du nur ein exemplar unterschreibst und aus der hand gibst schreit nach lehrgeld. das wirst du zahlen müssen.
unabhängig davon ist mit der beidseitigen willenserklärung ein gültiger vertrag zustandegekommen. sofern der unbefristet bzw. ohne kündigungsverzicht war, kannst du schriftlich kündigen und zwar spätestens 05.11.08 (im besitz des Vermieters) zum 31.01.09.
alles was du zwischenzeitlich bis zur kündigung aushandeln kannst mindert deine verpflichtungen. ob du sagst ich gebe eine monatsmiete und bin raus (schriftlich fixieren mit unterschriften) oder ich sorge für nachmieter (den er nicht akzeptieren muß) - immer hast du einen aufwand und der vermieter das mietausfallwagnis. mach das beste draus.

aus deiner frage geht nicht hervor, welcher mietbeginn vereinbart wurde. lies dir bitte diesbezüglich meinen kommentar zur antwort von anjanni durch. möglicherweise kannst du zu deinen gunsten zumindest teilweise was gut machen.
der mietbeginn ist der 01.12.2008
albatros am 22. Oktober 2008 13:32 so kannst du zumindest einen monat gut machen, für den du nicht zahlen bräuchtest. versuch trotzdem, dich mit dem vermieter zu einigen, evtl. hat er verständnis für deine gründe einen rückzieher machen zu wollen. wenn nicht, verfahren wie ausgeführt in meinem kommentar zu anjanni.

Rücktritt vom Mietvertrag ist nur möglich, wenn ein "Rücktrittsrecht" vertraglich vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, gilt hier die dreimonatige Kündigungsfrist.
vielen dank an alle es hat mir sehr geholfen, der vermieter hat den vertrag aufgehoben
Genügt nicht schon die mündliche Willenserklärung?
Ob der Vermieter bereits unterschrieben hat, spielt kaum eine Rolle. Der Vertrag ist in seiner Hand und er kann ihn jederzeit unterschreiben.
das stimmt so nicht. die kündigung kann fristgerecht erfolgen, indem bis zum 3. werktag des monats november die kündigung nachweislich beim vermieter eingegangen ist um zum 31. 01.2009 fristgerecht gekündigt zu haben. es ist tatsächlich so, dass hierbei das datum des mietbeginns lt. mietvertrag eine untergeordnete rolle spielt. d. h., die frist beginnt bereits vorher zu laufen. wichtig ist lediglich der eingang der kündigung, so wie oben beschrieben. unter umständen hieße das, dass die kündung zu einem termin erfolgen kann, der vor dem eigentlich mietbeginn liegt. dieser umstand ist vielen nicht bekannt.