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wie komme ich als nichteheliche tochter an mein mögliches erbe?

gefragt von maxisi am 23.07.2008 um 16:13 Uhr

habe vom amtsgericht eine fotokopie der verfügung von todes wegen zur kenntnisnahme übersand bekommen.in diesem erbvertrag setze mein vor 3monaten verstorbener erzeuger nach seinem tod seine ehefrau als erbin ein und nach deren tod die gemeinsame tochter. was muss ich nun unternehmen um zu erfahren ob und was ich erbe?


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Reply


speedy72
beantwortet von speedy72 am 23. Juli 2008 16:16
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Auch als uneheliches Kind hast du ein Recht auf dein Erbe, aber erst ist die Ehefrau dran, danach du mit deren Tochter! Geh zum Nachlassgericht und erkundige dich da mal genau!


Kajjo
beantwortet von Kajjo am 23. Juli 2008 16:17
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Du erbst auf jeden Fall den Pflichtteil, ganz egal was das Testament aussagt. Ich schlage vor, Du rufst erst einmal beim Amtsgericht an und fragst nach. Dies wissen gut bescheid!

Wenn es um ausreichend hohe Summen geht, diskutiere dies zuerst mit den anderen Erben -- vielleicht läßt sich eine einvernehmliche Lösung schnell finden. Geht das nicht, mußt Du einen Anwalt einschalten. Da die Rechtslage eindeutig ist, wird das auf jeden Falll lohnenswert sein.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 23. Juli 2008 16:16
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zum Amtsgericht gehen und deinen Pflichtanteil anmelden.

Du hast als erstes eine Kopie des Testaments bekommen, das heisst du stehst als Tochter fest und hast diesen Anspruch, also geh hin


anonym
beantwortet von helperman am 23. Juli 2008 16:15
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Ja du erbst nichts! Sonst gehst du eben mal den Notar fragen, aber du wirst zur Testamentseröffnung wohl eingelden sein! Du bist eben die nicht eheliche Tochter. Sorry .-(

Kommentar von Simple_avatar9smallRabbicook am 23. Juli 2008 16:25

Mindestens ein Pflichtteil steht ihr zu

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 23. Juli 2008 16:26

Ne, ne, ne, das war mal.

Kinder sind Abkömmlinge des Erblassers und somit gesetzliche Erben erster Ordnung. Wurde früher noch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, gibt es seit 1998 keinen Sonderstatus mehr: Eheliche und uneheliche Kinder sind grundsätzlich gleichgestellt, es gelten die gleichen erbrechtlichen Stellungen. Das uneheliche Kind hat somit auch einen Pflichtteilsanspruch.

Mehr nachzulesen in 123recht.net


tuffel2710
beantwortet von tuffel2710 am 23. Juli 2008 16:16
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Mach Dich schlau bei einem Fachanwalt für Familienrecht. Der müßte Dir helfen können. Ein erstes Gespräch ist meistens unverbindlich und kostenlos.





anonym
beantwortet von silvhei am 23. Juli 2008 21:35
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http://www.finanztip.de/recht/erbrecht Schau da mal nach; meiner Meinung nach sind hier alle Aspekte zum Erben gut und anschaulich erklärt.


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