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Wie kann man sich gegen Werbeanrufe wehren?

gefragt von power07 am 18.07.2007 um 22:00 Uhr

Nervt Euch das nicht auch gewaltig: Man hetzt von irgendeiner vernünftigen Tätigkeit ans Telefon und wieder ist es so ein blöder Werbeanruf, oft sogar nur ein Automat. Gibt es nicht eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren?

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Telefon x 4.279 Werbung x 3.297 Anruf x 134 abstellen x 31

marxx
beantwortet von marxx am 18. Juli 2007 22:03
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Eine Möglichkeit wäre, das Telefon bei Ansage der Werbung einfach auflegen.


Ignatius
beantwortet von Ignatius am 18. Juli 2007 22:26
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  1. Der manuelle Weg: Auflegen

  2. Der akustische Weg: Kräftig mit der Trillerpfeife in die Sprechmuschel pfeifen und dann auflegen.

  3. Der offizielle Weg: Anrufer nach seiner ladungsfähigen Anschrift fragen, weitere Anrufe gemäß UWG §7 verbieten, dann auflegen und die Verbraucherzentrale des Vertrauens informieren, die den Anrufer dann abmahnt.

  4. Der kreative Weg: Mach es wie Elmar Denkmann, auf seiner Web-Site findest Du Methoden wie Du die Anrufer zumindest vorübergehend in den Wahnsinn treiben kannst. http://www.nicht-anrufen.de/

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 19. Juli 2007 18:26

@Ignatius
zu 2.) Mit der Trillerpfeife soll man nicht in den Hörer pfeifen. Schon gerade wegen der erhöhten Gesundheitsgefährdung (Taubheit, Hörsturz) beim Anrufenden.
Deshalb ist dieser Aufruf schon eine Anstiftung zu Unrechtsmäßigem.

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 19. Juli 2007 18:29

Korrigiere meinen letzten Satz:
! Kann als Aufruf zu Unrechtsmäßigem gedeutet werden !

Kommentar von 344770e8fd3b4fcaac0694a44e67e148smallIgnatius am 19. Juli 2007 19:43

Der angetrillerte Anrufer kann den Pfeifer ja versuchen anzuzeigen. Vielleicht geht das dann durch die Instanzen und die Strafkammer des Bundesgerichtshofes teilt mir dann in ein paar Jahren mal mit, welche Geräusche ich als Angerufener am Telefon machen darf. Vielleicht müssen auch die Kommentare zum Thema "Notwehr" dann umgeschrieben werden...

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 19. Juli 2007 19:51

Ich finde den Hörer einfach auflegen eine gute Lösung. Oder bei unterdrückter Nummer einfach den AB rangehen lassen!


neurodoc
beantwortet von neurodoc am 18. Juli 2007 23:50
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Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 18. Juli 2007 23:51

Indy72
beantwortet von Indy72 am 18. Juli 2007 22:04
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Geheimnummer, die man nicht Hinz und Kunz verrät hilft da sehr viel. Ich gebe nur meine Handynummer preis mt einem Vertrag, wo es bei Anruf Geld gibt. So kann ich dieses Handy seit Jahren fast für lau benutzen!

Kommentar von Regenmacher am 19. Juli 2007 07:44

Sehr dumme Antwort. Die Anrufe finden nicht nach der Suche aus dem Telefonbuch statt, sondern nach dem Zufallsprinzip durch einen Wählroboter.

Warum lässt du nicht einfach die Finger von der Tastatur, anstatt Unsinn zu schreiben.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 19. Juli 2007 07:59

Ich habe diesen miesen Job in einem berliner Callcenter (4 Tage lang) gemacht und kann dir genau sagen, dass selbst der Wählroboter einmal mit Daten gefüttert werden muss und das sind im zweifel öffentlich zugängliche Datenbanken gefolgt von Daten aus Gratis-Verlosungen und Umfragen. Anderswo, wenn der Einwahlcomputer nicht eingesetzt wird, bekommst Du Stamm-Daten-Sätze auf den Zettel, die Du abhaken mußt. Wenn also eine nummer nicht bekannt oder nicht veröffentlicht ist, dann wird sie nicht angerufen. Aufs Handy wollen die Leute auch nicht anrufen, weil das Extra-Kostet und die Callcenter wisen, dass die Treffer-Quote alles andere als hoch ist! . Und Du, überheblicher,arroganter und selbstherrlicher "Regenmacher" solltest Deine Eltern fragen, warum sie dich nicht besser erzogen haben! Du beleidigst in idesem Forum oft wie grundlos unbescholtene User!

Kommentar von Chrissi888 am 19. Juli 2007 10:05

DH


rarichter
beantwortet von rarichter am 21. November 2007 15:04
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Werbung per Fax, E-Mail, Anruf oder SMS

Seit das Internet und E-Mail sich etabliert haben, hat auch die Werbung diesen Bereich für sich entdeckt. Immer öfter wird Werbung per E-Mail, sowohl individuell als auch massenhaft, versandt. Leider handelt es sich in den meisten Fällen um unerwünschte Nachrichten.

Zunächst ist zu beachten, dass das deutsche Werberecht auch für ausländischer Absender gilt, selbst wenn diese ihren Sitz außerhalb der EU haben. Man sollte aber nicht versuchen, gegen diese ausländische Absender rechtlich vorzugehen – es ist sinnlos. Denn eine deutsche Entscheidung, die man gegen ausländische Absender durchaus erwirken könnte, wäre im außereuropäischen Ausland kaum vollstreckbar. Im Übrigen ist schon die Vollstreckung innerhalb der EU ein wahres Trauerspiel.

Nach ständiger, aber nicht einhelliger und schon gar nicht unwidersprochener, Rechtsprechung ist auch die unverlangte Werbung mittels E-Mail, Telefax, SMS oder Werbeanruf sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen unzulässig, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient.

Handelt es sich beim Empfänger einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail jeweils um einen Gewerbetreibenden, ist zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen. Der Gewerbetreibende hat dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG muss nicht zugleich gegeben sein, wenn Absender und Empfänger in völlig verschiedenen Branchen tätig sind, so dass jeglicher Wettbewerb fehlt. Eine Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB lehnt selbst das strenge LG Berlin in diesem Fall mit der Begründung ab, der Empfang einer unerwünschten E-Mail beeinträchtige keine materiellen Güter, sondern lediglich Zeit, Arbeitsaufwand und Speicherplatz des betroffenen Empfängers bzw. Computers. Diese Aspekte würden als Vermögensbestandteile jedoch, anders als bei der Telefaxwerbung, bei der das Eigentum an Papier und Toner regelmäßig betroffen sei, nicht dem Eigentumsschutz unterfallen.

Von einem stillschweigenden Einverständnis kann hier – anders als bei Werbung per Post – grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn keine besonderen, aus der Sphäre des Adressaten stammenden Umstände vorliegen, die es für den Adressaten erwünscht erscheinen lassen, die Werbung gerade per E-Mail anstatt per normalem Brief zu erhalten. An einem E-Mail-Postfach bzw. Telefon oder Faxgerät kann man eben keinen Hinweis anbringen. Bei Unternehmen können solche besonderen Umstände vorliegen, sofern der Werbende die begründete Vermutung haben darf, sein Angebot sei für das Unternehmen von Interesse. So kann ein medizinischer Fachbuchverlag seine Produkte Ärzten anbieten.

Vereinzelt wird allerdings angenommen, dass die bloß einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt, der Betroffene folglich ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Hier schwanken insbesondere die überlasteten Amtsgerichte noch bedauerlich stark.

Werbung per Newsletter oder anderen Varianten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, solange der Empfänger nicht sein Einverständnis erklärt hat. Einverständnisse in AGB sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Aber auch ein einmal wirksam erklärtes Einverständnis gilt nicht bis in alle Ewigkeit.

Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Zusendung der unverlangten Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Empfänger mit der Zusendung nicht einverstanden ist. Dabei trägt der Absender die Beweislast für das Bestehen eines Einverständnisses. Die Tatsache, dass ein Nutzer seine E-Mail-Adresse freiwillig in ein für jedermann zugängliches E-Mail-Verzeichnis hat eintragen lassen, führt aber auf keinen Fall zu der Vermutung, er sei mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden.

Die Betroffenen können sich mit der vollen Härte des Gesetzes gegen die Absender wehren. Sofern die Betroffenen Anwälte sind oder Anwälte einschalten, können diese Abmahnungen teuer werden. Ferner besteht nach deutschem Datenschutzrecht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen; der Absender muss offen legen, woher er die E-Mail-Adresse hat und an wen er sie weitergegeben hat.

Der betroffene Access Provider kann technisch und rechtlich reagieren. Zu beachten ist aber, dass er zwar für Wettbewerbsverstöße via Internet meist nicht haftet, aber zur Sperrung der Nutzung im Rahmen technischer Möglichkeiten verpflichtet ist.

Sogar politische Parteien oder gemeinnützige Vereine müssen sich an die oben genannten Grundsätze halten – auch wenn keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. Sollten Sie trotzdem Material von solchen Vereinigungen erhalten, ist es angezeigt, zumindest den jeweiligen Vorstand anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbung zu unterlassen. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen E-Mail-Sendungen politischer Parteien sind aber dadurch nicht eingeschränkt. So haften diese auch dann, als mittelbare Störer, wenn sie auf ihrer Homepage E-Cards mit werbendem Inhalt bereitstellen, die dann an jeden beliebigen Dritten weitergeleitet werden können.

Auch reine Informationsnewsletter werden von den meisten Gerichten wie Werbe-E-Mails behandelt.


anonym
beantwortet von colombine am 20. Juli 2007 20:47
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unter www.robinsonliste eintragen ,dauert zwar ein paar Wochen aber jetzt habe ich meine Ruhe.


Erdal
beantwortet von Erdal am 19. Juli 2007 11:16
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Bei mir ist ständig der Anrufbeantworter an, da ich ein zeitlang auch sehr mysteriöse Anrufe bekam. Meine "genehmigten" Anrufer wissen das. Damit hat sich meist die Flut der Werbeanrufe sehr schnell gelegt.


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