Es nimmt langsam Überhand. An wen muss ich mich wenden, um diese Werbung zu unterbinden?
Gib die SMS-Nummer in google ein, am besten noch mit einem Stichwort aus der SMS. In den meisten Fällen findest du so den Inhaber der "Service"-Nummer heraus. Dieser ist aber nur Dienstleister der die Nummer an den Spammer vermietet. Diesen einfach per Email anschreiben das du nicht weiter belästigt werden möchtest. Hat bei mir bislang immer geklappt.
An die Verbraucherzentralen! Dort kannst du dich an einer Sammlklage beteiligen, soweit ich es weiß!

Es ist schwierig. Sind die Absender seriös, hast du sicherlich einmal bei einer Umfrage oder einem Gewinnspiel im Internet teilgenommen und dabei dein Häkchen bei der Zustimmung zu dieser Aktion oder für die Benutzung deiner Daten zu Werbezwecken durch Partnerfirmen gesetzt. Diese Zustimmung kannst du jederzeit widerrufen, was natürlich auch nicht so leicht ist, da man ja nie genau weiß, wie man den Absender erreicht oder wer es überhaupt ist. Sind die Absender unseriös wird es ungleich schwerer. Da wird dir eine Sammelklage auch nicht viel weiter bringen (ähnlich wie bei einer Briefkastenfirma). Ich bekomme fast nie Werbe-SMS, da ich solcher Art Werbung grundsätzlich nie zustimme. Meine "Werbung" erhalte ich per E-Mail und da lässt sich ja durch allerhand Programme sehr gut die Spreu vom Weizen trennen.

Werbung per Fax, E-Mail, Anruf oder SMS
Seit das Internet und E-Mail sich etabliert haben, hat auch die Werbung diesen Bereich für sich entdeckt. Immer öfter wird Werbung per E-Mail, sowohl individuell als auch massenhaft, versandt. Leider handelt es sich in den meisten Fällen um unerwünschte Nachrichten.
Nach ständiger, aber nicht einhelliger und schon gar nicht unwidersprochener, Rechtsprechung ist auch die unverlangte Werbung mittels E-Mail, Telefax, SMS oder Werbeanruf sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen unzulässig, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient.
Handelt es sich beim Empfänger einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail jeweils um einen Gewerbetreibenden, ist zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen. Der Gewerbetreibende hat dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG muss nicht zugleich gegeben sein, wenn Absender und Empfänger in völlig verschiedenen Branchen tätig sind, so dass jeglicher Wettbewerb fehlt. Eine Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB lehnt selbst das strenge LG Berlin in diesem Fall mit der Begründung ab, der Empfang einer unerwünschten E-Mail beeinträchtige keine materiellen Güter, sondern lediglich Zeit, Arbeitsaufwand und Speicherplatz des betroffenen Empfängers bzw. Computers. Diese Aspekte würden als Vermögensbestandteile jedoch, anders als bei der Telefaxwerbung, bei der das Eigentum an Papier und Toner regelmäßig betroffen sei, nicht dem Eigentumsschutz unterfallen.
Von einem stillschweigenden Einverständnis kann hier – anders als bei Werbung per Post – grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn keine besonderen, aus der Sphäre des Adressaten stammenden Umstände vorliegen, die es für den Adressaten erwünscht erscheinen lassen, die Werbung gerade per E-Mail anstatt per normalem Brief zu erhalten. An einem E-Mail-Postfach bzw. Telefon oder Faxgerät kann man eben keinen Hinweis anbringen. Bei Unternehmen können solche besonderen Umstände vorliegen, sofern der Werbende die begründete Vermutung haben darf, sein Angebot sei für das Unternehmen von Interesse. So kann ein medizinischer Fachbuchverlag seine Produkte Ärzten anbieten.
Werbung per Newsletter oder in anderen o.g. Varianten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, solange der Empfänger nicht sein Einverständnis erklärt hat. Einverständnisse in AGB sind nach herrschender Rechtsprechung idR unwirksam. Aber auch ein einmal wirksam erklärtes Einverständnis gilt nicht bis in alle Ewigkeit.
Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Zusendung der unverlangten Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Empfänger mit der Zusendung nicht einverstanden ist. Dabei trägt der Absender die Beweislast für das Bestehen eines Einverständnisses. Die Tatsache, dass ein Nutzer seine E-Mail-Adresse freiwillig in ein für jedermann zugängliches E-Mail-Verzeichnis hat eintragen lassen, führt aber auf keinen Fall zu der Vermutung, er sei mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden.
Die Betroffenen können sich mit der vollen Härte des Gesetzes gegen die Absender wehren. Sofern die Betroffenen Anwälte einschalten, können diese Abmahnungen teuer werden. Ferner besteht nach deutschem Datenschutzrecht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen; der Absender muss offen legen, woher er die Betroffenendaten hat und an wen er sie weitergegeben hat.
Der betroffene Access Provider kann technisch und rechtlich reagieren. Zu beachten ist aber, dass er zwar für Wettbewerbsverstöße via Internet meist nicht haftet, aber zur Sperrung der Nutzung im Rahmen technischer Möglichkeiten verpflichtet ist.
Manchmal hilft auch eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Insbesondere bei Mehrwertdienstenummern sollte man dieses Mittel ergreifen.

normalerweise beruhen werbe-sms auf einer erlaubnis, die du irgendwo ohne langes nachdenken erteilt hat, im internet durch anklicken, bei irgendetwas im zusammenhang mit deinem handy. meist umfaßt so eine unbeabsichtigte erlaubnis auch noch die weitergabe an andere firmen für werbezwecke. forsche mal nach, ob das so gelaufen ist, und dann widerrufe die erlaubnis.