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Wie kann ich eine Postzustellung erreichen, wenn mein Einschreibebrief nicht angenommen wird?

gefragt von FrenchborderFrenchborder am 16.12.2007 um 23:35 Uhr

Würde gerne Jemandem ein Schriftstück per Post übersenden. Um jederzeit die Zustellung nachweisen zu können, erfolgte der Versand als Einschreibebrief mit Rückschein. Nach 4 Wochen kam der Brief als nicht abgeholt zurück. Welche Möglichkeiten -ohne Gerichtsweg- hätte ich denn noch?


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anonym
beantwortet von Rizzo am 16. Dezember 2007 23:38
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Einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Das ist die sicherste mögliche Zustellung. (Theoretisch kann man auch ein Einwurf-Einschreiben senden, dass ohne Zustimmung des Empfängers zugestellt wird, d. h. der Briefzusteller bestätigt den Empfang. Habe aber gehört, das Gerichte dies evtl. auch anzweifeln können, weil es dort schon Fehler der Post gegeben habe.)

Kommentar von 17d1179fc83f7d3a40e70c289a96464esmallFrenchborder am 16. Dezember 2007 23:42

Gerichtsvollzieher würde natürlich schon Geld kosten. Werde also mal das Ganze als Einwurf-Einschreiben verschicken.Vielen Dank für Eure Hinweise!

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 16. Dezember 2007 23:44

DH, genau richtig einschließlich der Bedenken gegen Einwurfeinschreiben. Selbst ein Einschreiben/Rückschein sagt nur, dass ein Brief ausgehändigt wurde, nicht jedoch ob mehr als der Umschlag übergeben wurde. Zum Inhalt wird nur vom Gerichtsvollzieher ein Nachweis gegeben. Dem Gerichtsvollzieher schickt man den Brief ohne den für den Empfänger bestimmten Umschlag, damit der GV den Inhalt als zugestellt bestätigen kann.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 16. Dezember 2007 23:56

Zitat aus der Frage: "Welche Möglichkeiten -ohne Gerichtsweg- hätte ich denn noch?". GV bzw. gerichtliches Mahnferfahren wurde ausgeschlossn, obwohl es in Betracht werden sollte.

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 17. Dezember 2007 00:14

Es ist kein gerichtliches Mahnverfahren. Der Gerichtsvollzieher wird ohne Gerichtsverfahren tätig. Kostet ca.15 - 20 Euro. Je nach Wichtigkeit der Zustellung gut angelegt. Das Einschreiben gibts ja auch nicht kostenlos. Ein gerichliches Mahnverfahren kommt im übrigen nur in Frage, wenn man von jemandem anderen Geld verlangen kann, nicht wenn man ihm nur eine Willenserklärung zukommen lassen will.


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 17. Dezember 2007 01:07
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Wenn Dein Schreiben denn so wichtig ist, dass der Empfänger es unbedingt erhalten muss und Du diese Bestätigung brauchst - aus welchen Gründen auch immer - bleibt Dir nur die amtliche Zustellung. Wie das im einzelnen funktioniert, frage Dich bei einem Rechtspfleger beim Amtsgericht schlau, das kostet nichts, ansonsten: Zustellung durch Gerichtsvollzieher = Absoluter Beweis vor Gericht, GV erhält Original in 2-facher Ausfertigung für Zustellung und für seine Unterlagen. Kosten für die Zustellung ca. 7,50 Euro Vergebliche Zustellung ca. 2,50 Euro Eine amtliche Zustellung hat einen anderen Status als ein Einschreiben. Bei amtlicher Zustellung werden nämlich sowohl Inhalt als auch Zustellung bestätigt. Per Einschreiben könnte man ja auch einen leeren Umschlag versenden. Das geht per amtlicher Zustellung nicht.

Kommentar von Bruno am 17. Dezember 2007 02:31

Die einzig richtig Antwort.


Hoppelhasi
beantwortet von Hoppelhasi am 16. Dezember 2007 23:39
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Tja, wenn Dein Brief nicht angenommen werden will, wird er wohl auch nicht angenommen. Jemand anders schicken lassen, den der Empfänger nicht kennt? Aus Neugier nimmt der dann das Einschreiben vielleicht an?

Du kannst niemand "zwingen" Post anzunehmen...


tradaix
beantwortet von tradaix am 16. Dezember 2007 23:41
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Warum nochmals zusenden? Die Bestätigung der Post, dass der Adressat die Sendung innerhalb der Abholzeit nicht in Empfang genommen hat, entbindet ihn nicht von dem Inhalt des Schreibens (Kenntnisnahme, Fristen usw.).

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 17. Dezember 2007 00:02

"entbindet ihn nicht von dem Inhalt des Schreibens"

Inwiefern? Woher soll der denn überhaupt wissen, was in dem Brief drin war?

Kommentar von Simple_avatar8smallHoppelhasi am 17. Dezember 2007 00:04

ja, aber ich habe es so verstanden, dass Frenchborder jemand ein bestimmtes Schriftstück zukommen lassen möchte!


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 16. Dezember 2007 23:36
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Mit einem Zeugen in den Briefkasten des Empfängers werfen oder persönlich überbringen.

Kommentar von 17d1179fc83f7d3a40e70c289a96464esmallFrenchborder am 16. Dezember 2007 23:38

Sehr gute Idee! ... aber leider ist der Empfänger 500 Km entfernt.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 16. Dezember 2007 23:40

Ein eingeschriebener Brief, der nicht abgeholt wird, wird trotzdem rechtlich als zugestellt eingestuft.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 17. Dezember 2007 00:55

Das ist ein zweischneidiges Schwert und rechtlich umstritten. Da würde ich mich nicht drauf verlassen.

Kommentar von Bruno am 17. Dezember 2007 02:29

Ungueltig vor Gericht.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 17. Dezember 2007 09:34

Nein, Bruno, nicht ungültig, sondern wie W.Wiebach sagt, umstritten. Dazu gibt es bei Arbeitsrecht durchaus positive Urteile.

Kommentar von Bruno am 17. Dezember 2007 16:54

Gut moeglich. Da wuerde ich mich lieber an den Rat von Wolfgang halten. Finde es so ziemlich daneben, dass keine einheitliche Rechtsprechung in so einer Sachfrage. In der Schweiz geht so was bis zum Bundesgericht und ist dann fuer ein und allemal verbindlich entschieden. Gesetzgeber kann, muss nicht, irgendwann eine Bestimmung nachschieben.


medicangel
beantwortet von medicangel am 16. Dezember 2007 23:42
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Du kannst und müßtest den Empfänger per normaler Post auf das nicht abgeholte Einschreiben,mit Datum und Kopie des Einlieferbelegs,hinweisen.Danach hilft dir nur noch ein Anwalt weiter.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 16. Dezember 2007 23:54
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staatliche stellen und ämter machen das mit postzustellurkunde. die zählt dann sicher als zugestellt.

ob das privat geht weiß ich aber jetzt nicht, musst du mal google befragen.


anonym
beantwortet von Lissa am 17. Dezember 2007 00:09
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Hast du es mit einem eigenhändigen Einschreiben probiert?

Ihre Sendung wird nur an den Empfänger persönlich oder an einen von ihm ausgewählten besonders Bevollmächtigten übergeben. In Deutschland gilt dies nur in Verbindung mit EINSCHREIBEN, international in Verbindung mit EINSCHREIBEN oder Wert International.

http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=&lang=deDE&xmlFile=link10153213915#3921

Kommentar von Bruno am 17. Dezember 2007 02:33

Und / Nicht angenommen ist nicht angenommen. Wolfgang hat die einzig richtig Anwort formuliert.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 17. Dezember 2007 16:31

Danke für das Feedback


Mismid
beantwortet von Mismid am 17. Dezember 2007 08:15
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eine 100% Zustellung wird es nie geben, falls der betroffene einfach nie die Tür öffnet, nicht anwesend ist (z.B Ausland) oder einfach nichts zugestellt haben möchte.


anonym
beantwortet von Rolfe am 19. Dezember 2007 01:54
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Das Schriftstück ist in den objektiven Lebensbereich des Empfängers gelangt - das reicht in der Regel vor Gericht aus. Willst Du auf Nummer sicher gehen: dann schicke dasselbe Schreiben nochmal per Einschreiben - Einwurfeinschreiben - an den Empfänger: dann hast du den Postboten, der das Schreiben eingeworfen hat, als Zeugen, weil der für den Einwurf unterschreiben muss. Zwar weiss der nicht, was drin stand, aber das macht nichts. Wenn du z.B. eine Kündigung behauptest, macht es keinen Sinn, wenn die Gegenseite behauptet, eine Kündigung nicht erhalten zu haben, sondern z.B. nur ein leeres Blatt oder irgendwelchen Unsinn. Jedes Gericht wird dir glauben, dass du eine Kündigung geschickt hast, weil es keinen Sinn macht, einem anderen ein leeres Blatt oder irgendwelchen Quatsch per Einschreiben zu schicken. Wer schickt ein Einschreiben mit sinnlosem Inhalt, für das er noch Porto zahlen muss - und er nichts davon hat? Aus dem Sinn und Zweck der behaupteten Tatsache - nämlich der Kündigung - ergibt sich zwangsläufig, dass du z.B. eine Kündigung und nichts anderes per Einschreiben geschickt hast. Alles andere macht überhaupt keinen Sinn - die Richter sind keine Formalisten, sondern denkende Menschen...


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