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Wie kann ich die Begriffe "Rahmengesetzgebung" und " konkurierende Gesetzgebung "

gefragt von honeybabe007 am 17.11.2008 um 15:30 Uhr

am besten erklären???? bzw. was versteht man darunter??


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dosengabel
beantwortet von dosengabel am 17. November 2008 15:32
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konkurrierende Gesetzgebung: Wenn der Bund keinen Bock hat ein Gesetz zu machen, dann machen es die Länder --- ausschließliche: Der Bund ist der Chef bei der Gesetzgebung (alles vereinfacht dargestellt)


anonym
beantwortet von Rabbicook am 17. November 2008 21:45
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Rahmengesetzgebung: der Bund gibt einen Gesetzesrahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens können die Länder frei entscheiden wie ihr Gesetz aussieht. (Beispiel natürlich fiktiv: Geschwindigkeitsübertretung innerorts bis 15 Km/h, Rahmen Geldbusse 15 bis max 75 Euro, land 1; 30 Euro, Land 2; 25 Euro, Land 3; 60 Euro, alle eigene Gesetze, alle innerhalb des vorgegebenen Rahmens.
konkurrierende Gesetzgebung Bund und Länder haben zu einem Sachverhalt verschiedene Gesetze (bzw Verordnungen) dann gilt Bundesrecht bricht Landesrecht


Schweinberger
beantwortet von Schweinberger am 21. November 2008 15:25
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Also, jetzt mal die gültige aktuelle Version. Die Rahmengesetzgebung existiert seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 nicht mehr!!! Vielmehr wird seither die Gesetzgebung in eine konkurrierende und in eine ausschließliche Gesetzgebung eingeteilt (s. Art. 70 Abs. 2 GG).

Also, Rahmengesetzgebung endgültig vergessen, gibts nimmer.

Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder grundsätzlich Gesetze erlassen solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (s. Art 72 Abs.1 GG). Dabei kommt der allzeit gültige Grundsatz des Art. 31 GG(Bundesrecht bricht Landesrecht) zum tragen. Welche Bereich nun zu der ausschließlichen und welche zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, ist in den Art. 73 und 74 des GG geregelt. Also kann man sagen, dass z.B. auf dem Gebiet des Verkehrs von Eisenbahnen des Bundes (s. Art. 73 Abs.1 Nr 6a GG) ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, außer er gibt diese Kompetenz durch eine Regelung in einem Bundesgesetz an die Länder weiter. Auf dem Gebiet des Vereinsrechts im Sinne des Art. 74 Abs 1 Nr. 3 GG herrscht hingegen die konkurrierende Gesetzgebung, was soviel bedeutet wie: Das Land kann ohne Probleme ein Gesetz darüber erlassen aber sobald der Bund diesen Sachverhalt selbst in einem Gesetz regelt, gilt dies als rechtsverbindlich und das Landesgesetz gilt insofern nachrangig. So, das wars dann eigentlich schon!!! MFG Harry


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