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Wie ist es rechtlich mit der Kaution bei Eigentümerwechsel?

gefragt von tradaixtradaix am 21.10.2007 um 10:36 Uhr

Ein Bekannter erhielt einen Brief vom Vermieter (identisch mit Eigentümer), worin ihm der Verkauf des Gebäudes zum 31. Dezember 2007 mitgeteilt wird. In der Anlage befindet sich ein Schreiben mit der Bitte um Unterschrift, die Kaution auf den neuen Eigentümer transferieren zu dürfen. Er hat folgende Fragen:

  1. Ist der jetzige Eigentümer verpflichtet bei Nichtunterzeichnung die Kaution (incl. angefallener Verzinsung) an ihn zurückzuzahlen?

  2. Darf der jetzige Eigentümer auch ohne schriftlicher Zustimmung die Kaution an den neuen Eigentümer transferieren?

Bitte bei der Antwort möglichst auf entsprechende Paragraphen welcher Gesetze/Verordnungen verweisen.

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Vermieter x 1.339 Kaution x 461 Eigentümer x 70 Eigentümerwechsel x 7

jbinfo
beantwortet von jbinfo am 21. Oktober 2007 11:05
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§ 566a BGB -Mietsicherheit-

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein.

Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 21. Oktober 2007 17:48

Danke


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 21. Oktober 2007 11:10
3x
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Hier zunächst einmal die gesetzliche Grundlage aus dem BGB:

"§ 566a Mietsicherheit 1Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. 2Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet."

Das bedeutet, daß der alte Eigentümer auch unabhängig von der Zustimmung die Kaution auf den neuen Eigentümer transferieren kann. An den Mieter zurückzahlen muß er in dieser Phase nicht.

Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich indessen, daß der alte Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Pflicht bleibt, wenn der neue nicht zahlen kann. Das will er vermeiden. Deshalb bittet er um die Erlaubnis, die Kaution übertragen zu dürfen. Wird sie erteilt, ist der alte Eigentümer insoweit frei.

Die nächste Frage wird sein, ob der Mieter verpflichtet ist, eine solche Erklärung zu unterschreiben. Dafür sehe ich jetzt keine Anhaltspunkte, aber ich kenne den aktuellen Stand nicht.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 21. Oktober 2007 17:48

Danke



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