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Wie ist die Rechtslage: ???

gefragt von Denver am 10.08.2007 um 12:06 Uhr

Firma A kauft 1000 Kalender von Firma B im September. Firma B liefert wie geplant 2 Wochen später die Kalender.Eine Angestellte von Firma A nimmt sie entgegen und stellt sie in einem Lagerraum ab. Anfang Dezember will Firma A sie an Kunden verteilen, daraufhin bemerkt Firma A das die Kalender größtenteils fehldrucke sind und unleserlich sind. Firma A verlangt das Geld zurück, doch B leht ab. Wie ist die Rechtslage? Soviel ich weiß liegt hier kein versteckter mangel vor, aber an welchen § kann ich das festmachen? Liege ich mit meiner Vermutung richtig das er die Kalender nicht zurücknehmen muss?


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Knowledge
beantwortet von Knowledge am 10. August 2007 12:12
6x
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Doch, der Kunde ("Firma" A) hat das Recht, ein Produkt zu erhalten, das nach dem "Stand der Technik" gefertigt wurde, ohne dies explizit zu verlangen (siehe Definition von Qualität lt. Norm). Die Frage ist, wie die Entgegennahme von A definiert ist: Hat die Angestellte nur den Erhalt quittiert oder auch eine Eingangskontrolle (nach Augenschein)? Wenn der Waren-Eingang vorbehaltlich einer Prüfung erfolgt ist, müsste B den Kalenderkauf wandeln (oder mindern).

Kommentar von 304c9c2bc0e059c4ee7068a62717e3d4smallUlfDunkel am 10. August 2007 12:15

Druckfehler haben mit "Stand der Technik" nichts zu tun. Wareneingangskontrolle hieße Kontrolle beim Wareneingang, nicht nach 3 Monaten Kellerlagerung.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 10. August 2007 13:01

siehe oben


Artica
beantwortet von Artica am 10. August 2007 12:08
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Ich glaube, die Angestellte hätte die Kalender SOFORT prüfen müssen und der Lieferant muss sie nicht zurück nehmen.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 10. August 2007 12:12
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So lange Zeit nach dem Empfang kommt die Mängelrüge wohl zu spät - die Überprüfung hätte zeitnah beim Empfang stattfinden müssen.


anonym
beantwortet von vincent am 10. August 2007 12:11
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Hier sollest Du auf einen qualifizierten anwaltlichen Rat nicht verzichten.


UlfDunkel
beantwortet von UlfDunkel am 10. August 2007 12:12
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Wäre ich A gewesen, hätte ich einen Andruck vor Auflagendruck verlangt und erst auf Auflagendruck nach Druckfreigabe des Andrucks bestanden, um mich abzusichern, dass wirklich gedruckt wird, was ich freigegeben habe.

Wäre ich B gewesen, hätte ich A auf jeden Fall vor Auflagendruck einen Andruck vorgelegt zur Druckfreigabe, um mich abzusichern.


In diesem Falle ist die Wareneingangsprüfung unterlassen worden, so dass B die Kalender nicht mehr zurücknehmen muss. Es handelt sich ja um offensichtliche Mängel, nicht um versteckte Mängel, für die eine längere Prüfungsfrist (m.W. ein halbes Jahr) gilt.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 10. August 2007 13:00

Ulf, nach der QM-Systematik EN ISO 9001 kann sich eine Wareneingangsprüfung auf die Minimal-Anforderungen (Identität, Menge, offesichtliche Unversehrheit) beschränken. Mehr ist nach dem Stand der Situation nicht angemessen; und dabei wäre der Mangel nicht aufgefallen (Kalender sind meist auf der Palette eingeschweißt).


anonym
beantwortet von vincent am 10. August 2007 12:24
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http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/maengelruege/maengelruege.htm Hier wird genau beschrieben, was im Einzelnen zu unternehmen ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Mängelrüge.

Kommentar von 304c9c2bc0e059c4ee7068a62717e3d4smallUlfDunkel am 10. August 2007 12:27

Kurz zusammengefasst: B muss nichts zurücknehmen.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 10. August 2007 12:10
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Ohne hier ein juristische Aussage zu machen, sagt der gesunde Menschenverstand, eine Mängelfeststellung wurde bei Annahme der Lieferung nicht festgestellt.

Die verspätete Mängellieferung führt meines Erachtens nicht zu einer Rücknahmeverpflichtung.

Aber ich schon gesagt ich bin kein Jurist und mein Aussage stellt nur meine persönliche Meinung dar.

Kommentar von vincent am 10. August 2007 12:30

Vollstrecker
beantwortet von Vollstrecker am 10. August 2007 12:11
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Nein die Kalender muss er nicht zurücknehmen. In einer B2B Beziehung muss die Ware zumindest Stichprobenartig bei der Übergabe überprüft werden. Versteckter Mangel liegt nicht vor da es sich bei Kalendern nicht um etwas handelt das man nicht überprüfen kann, dies schließt auch Arglistige Täuschung aus. Ist alles im BGB geregelt, die genauen § kenne ich jetzt nicht mehr.


xlisax
beantwortet von xlisax am 10. August 2007 12:56
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Hier wäre erstmal die Frage, ob es versteckte Mängel sind. Da aber nichts davon im Text steht, sind es wohl keine.

** § 377 I HGB besagt, das Firma A die Sache unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen hat und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen hat.

Dies hat Firma A aber nicht getan und somit tritt § 377 II HGB in Kraft. Der besagt, wenn er die Anzeige unterlässt, gilt die Ware als genehmigt. **

Firma A hätte höchstens drauf hoffen können, das Firma B so nett gewesen wär und die Ware zurücknimmt. Dies war aber nicht der Fall.


bommel65
beantwortet von bommel65 am 10. August 2007 14:52
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Soweit ich mich aus meinen Rechtsvorlesungen zurückerinnern kann, muss man hier unterscheiden zwischen (Kauf-) Verträgen von

  • Privat zu Privat,

  • Privat zu Geschäft, sowie

  • Geschäft zu Geschäft.

Grundsätzlich gilt: sobald private Parteien beteiligt sind, ist die Frist (zum Schutz des (End-) Verbrauchers) länger als bei Geschäften zwischen zwei Kaufleuten.

Diese sind verpflichtet unverzüglich die gelieferte Ware auf Vollständigkeit, Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen. Ich habe so etwas von 2 Wochen im Kopf, bin mir da aber nicht sicher, müsste im HGB stehen (nicht BGB).

Allerdings ist nun ein Fehldruck-Kalender definitiv nicht zu gebrauchen, da gibt es u. U. Ausschlussklauseln...


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