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Wie ist die rechtliche Situation mit zwei 400,- Euro Jobs???

gefragt von luckybee am 04.03.2008 um 22:16 Uhr

Ich bin Mutter und habe einen 400,- Euro Job. Ich hätte jetzt die Möglichkeit noch einen 400,- Euro Job anzunehmen. Meine Entscheidung stützt sich aber auf das Argument, ob man einen zweiten 400,- Euro Job versteuern muß, oder ob das genauso zu händeln ist, wie mit dem ersten, also keinerlei Abgaben zu haben. Kennt sich denn einer aus???


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Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 4. März 2008 22:17
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Es gibt eine Gleitzone von 400 bis 800 €. Du wirst bei dem 2. Job in jedem Fall Steuern zahlen, es sei denn das gesamte Jahreseinkommen ist unterhalb der Grenzen des zu versteuernden Einkommens


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 4. März 2008 22:18
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ein 400-eurojob ist steuerfrei mehr nicht, du wirst steuerpflichtig.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 4. März 2008 22:58

Im Prinzip gibt es ja keinen steuerfreien 400€ Job - nur führt nur der Arbeitgeber die Steuern pauschal ab. Das ist aber eigentlich eher schlecht, da man normal ja eh keine Steuern zahlen müßte


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 4. März 2008 22:19
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Die Einkünfte von zwei Minijobs werden zusammengezählt. Kommen insgesamt mehr als 400 Eu heraus, werden beide Minijobs ganz normal steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da freuen sich dann außer Dir auch noch die beiden Arbeitgeber, die vielleicht im Nachhinein, wenn es erst später herauskommt, Nachzahlungen leisten müssen.

Kommentar von anjanni am 5. März 2008 10:47

so ist's


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 4. März 2008 22:46
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Aus: http://www.minijob-zentrale.de/nn_10952/DE/1AN/Node.html?nnn=true
Mehrere Minijobs

Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Beispiel: Herr G. arbeitet regelmäßig seit 1. Juni 2003 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1.Juli 2003, beginnt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Herr G. ist für den Monat Juni noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch insgesamt die 400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.
Ob man bei 800€ schon lohnsteuerpflichtig wird kommt auf die Steuerklasse an und das ist nicht automatisch 6


sweety17
beantwortet von sweety17 am 4. März 2008 22:17
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bis 400€ steuerfrei und 400+400=800!!!

klar muss man es angeben !!!


Mismid
beantwortet von Mismid am 4. März 2008 23:01
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Versteuern ist doch gar nicht das Problem, da du bis 800 € eh wohl kaum oder gar keine Steuern zahlen mußt. Aber ab 400 € mußt du Rentenversicherung und Krankenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherung bezahlen


sheewa
beantwortet von sheewa am 4. März 2008 22:18
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Du musst sogar beide versteuern.

Die Frage stellte sich bei mir auch und ich habe auf dem Finanzamt angerufen.
Die sagten mir ich muss beide 400 € Jobs in Steuerklasse 6 versteuern.

Dann habe ich es bleiben lassen.

Kommentar von 2fb7ac631318b58a06e253f04f945d08smallsheewa am 4. März 2008 22:19

Ruf auf Deinem Finanzamt die können Dir genauere Auskunft geben. Vielleicht hat sich ja was geändert.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 4. März 2008 22:23

Gute Antwort - DH

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 4. März 2008 22:24

da hat das FA Blödsinn erzählt!

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 4. März 2008 23:09

aber so was von blödsinn, reimund, unfassbar..

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 4. März 2008 23:05

man muß nur den 2. Job auf Steuerklasse 6 laufen lassen den anderen je nach Status (verh., Kind usw). Das ist aber doch eh egal, da du sowieso alles wieder mit der Steuererklärung zurückbekommst!

Kommentar von anjanni am 5. März 2008 10:46

WIESO denn bitte Steuerklasse 6???? Das ist doch nun wirklich Unsinn! Es sei denn, man hat auch noch einen "richtigen" Hauptjob...


anonym
beantwortet von pflvb am 7. August 2008 16:56
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Üben Sie zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern aus, werden die einzelnen Verdienste zusammengerechnet. Erfasst werden sowohl Beschäftigungen im gewerblichen Bereich als auch im Haushaltsbereich (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

  • Wird trotz Zusammenrechnung die 400-Euro-Grenze nicht überschritten, bleiben die Beschäftigungen geringfügig und damit für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend seinem Arbeitslohn die Pauschalabgabe.

  • Wird infolge der Zusammenrechnung jedoch die monatliche Verdienstgrenze von 400 EUR überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen. Dann sind sämtliche Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Tip: Sofern der Verdienst insgesamt nicht mehr als 800 EUR monatlich beträgt, können Sie von der Gleitzone für niedrig entlohnte Beschäftigungen profitieren. Hier brauchen Sie nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Einzelheiten zeigt Ihnen der Beitrag Niedrig entlohnte Beschäftigung mit Gleitzone.

Das ist neu seit dem 1.4.2003: Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle (Bundesknappschaft) oder der Rentenversicherungsträger dies dem Arbeitgeber offiziell bekannt gibt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt dann auch die Pauschalsteuer von 2 % zulässig. Somit muss der Arbeitgeber keine Nachforderungen mehr für die Vergangenheit befürchten, wenn die 400-Euro-Grenze durch eine anderweitige Beschäftigung überschritten wird.

Tip: Statt zwei geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 EUR auszuüben, wäre es günstiger, wenn ein Job über 400 EUR liegt. Dann nämlich werden die beiden Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, weil eine Beschäftigung unter 400 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Nur für die andere Beschäftigung über 400 EUR müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, ggf. begünstigt nach den Regeln der Gleitzone.

Für die Besteuerung gilt Folgendes: Die Pauschalsteuer von 2 % kann nur dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (15 % im gewerblichen Bereich bzw. 5 % im Haushaltsbereich). Ist dies wegen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Überschreitens der 400 Euro-Grenze nicht möglich, kann der Arbeitslohn aus jeder einzelnen Nebenbeschäftigung bis 400 EUR pauschal mit 20 % oder individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Quelle: www.Steuerat24.de


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