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Wie ist die Gesetzeslage bei Vergessen des Fahrzeugsscheins?

gefragt von scrumbel am 27.10.2008 um 22:48 Uhr

Schon passiert, dass der Polizist 10 Euro wollte, aber auch dass man weiterfahren durfte. Was ist nun richtig? Was sagt das Gesetz? Steht das im Ermessen der Polizei?


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DaSu81
beantwortet von DaSu81 am 27. Oktober 2008 22:52
2x
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Keine Ahnung; aber ich habe - auch wenn man das so nicht sollte - immer "nur" eine Kopie von dem KFZ-Schein im Auto. Das sollte erstmal genügen, original kann ja nachgeliefert werden. Mir ist es aber zu unsicher den KFZ-Schein im Portemonaie zu haben. Wenn mein Portemonaie mal geklaut wird oder ich es verliere, hätt ich ja gleich 2 Sachen nicht mehr (neben dem Geld und den Karten). Ne ne: eine Kopie habe ich im Handschuhfach, das Original zu hause. Und bislang hat's gereicht. Wenn jmemand was zu beanstanden hätte, hätte ich ja auch Argumente weshalb ich es so handhabe.

Und deswegen - weil ich es so mache - habe ich auch bislang keine Geldstrafen-Erfahrungen. Also: Kein Plan was die berechtigten Strafen angeht!


gruenbaer
beantwortet von gruenbaer am 27. Oktober 2008 22:49
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ich meine, Du mußt Dich überall zu jeder Zeit ausweisen können.

Und Dein Auto muß das auch...


anonym
beantwortet von verwirrt am 27. Oktober 2008 22:51
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10 euro sind legetim, was nicht heißt, das sie immer abkassiert werden. mit weiterfahren weiß ich nicht genau. aber wenn man sich sonst ausweisen kann, die können das ja abfragen. ohne einen anderen ausweis ist das weiterfahren sehr fraglich, du könntest ja keinen haben.


linuxopa
beantwortet von linuxopa am 27. Oktober 2008 22:58
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Einmal durfte ich nach Ermahnung (und Überprüfung per Funk) weiterfahren, ein andermal musste ich mit den Papieren binnen 1 Woche auf der wache erscheinen, auch ohne Bußgeld.


Wyatt
beantwortet von Wyatt am 28. Oktober 2008 00:58
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Man ist bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zum mitführen der Fahrerlaubnis verpflichtet, Verstöße dagegen KÖNNEN als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, d.h. sie müssen es nicht. Das liegt im Ermessen des kontrollierenden Beamten. Denn dieser kann ganz leicht via MDT (Multi Digital Terminal) oder Polizeifunk das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis, zumindest bei Deutschen, abfragen. Also empfielt sich bei einer Kontrolle: immer höflich sein, evtl. eine gute Ausrede und noch besser, ein wenig die Mitleidstour. Dann zeigen sich die meisten Beamten nachsichtig.

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 28. Oktober 2008 19:41

so ganz leicht kann das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis nicht immer überprüft werden. Das geht nur wenn die Person die Fahrerlaubnis nach 1998 (neuer europ. Führerschein) erlangt hat. Erst seitdem wird das ganze gespeichert. Personen die vor 1998 ihren Führerschein gemacht haben, sind noch nicht erfasst.


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 28. Oktober 2008 19:38
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Es ist Pflicht beim Führen eine Kfz den Führerschein (als Nachweis über die notwendige Fahrerlaubnis) und den Fahrzeugschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. § 11 Abs. 5, § 48 FZV; § 24 StVG.

Wenn man Führerschein/Fahrzeugschein nicht mitführt oder nicht aushändigt, verstößt man somit gegen diese Verordnung und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese KANN mit einem Verwarngeld von 10EUR (Bußgeldkatalog) geahndet werden. Im Ermessen kann der Beamte die Verwarnung auch mündlich und ohne das Verwarngeld durchführen. (z.B. wenn man lieb ist, sich einsichtig zeigt usw.; der Beamte kann dann auch einfach eine Mängelanzeige machen und man zeigt die Unterlagen später auf der Dienststelle nach)

Weiterfahren darf man nach der Kontrolle normalerweise trotzdem!


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