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Wie ist denn nun die neue Rechtssprechung mit der Renovierung zu deuten?

gefragt von NettiNetti am 25.09.2007 um 9:47 Uhr

Was gilt ? Wann muss man renovieren und wann besennrein übergeben?


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tradaix
beantwortet von tradaix am 25. September 2007 09:56
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Kommentar von Eaa05a0997ad9bc67d65f9d499497c72smallagnostiker am 25. September 2007 10:03

Guter Link!

Kommentar von quark am 25. September 2007 10:31

Schlechter Link! Der Inhalt ist populistisch, teilweise falsch und verleitet Mieter und Vermieter, sich zu streiten, obwohl es gar keinen Grund gibt. Die Renovierung ist nicht "hinfällig".

Kommentar von 683cd8be911c3897e982ad9db4016ba4smallcritter am 25. September 2007 10:36

@quark: DH!


panda02
beantwortet von panda02 am 25. September 2007 09:51
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In der Regel ist es so,daß man die Wohnung so herrichten muß,wie der Zustand beim Einzug war. Alles andere ist im Mietvertrag geregelt.

Kommentar von quark am 25. September 2007 10:17

Richtig

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 25. September 2007 11:21

@quark: Quatsch! Es gibt eine natürliche Abnutzung (Verschleiss), die in der Miete berücksichtigt wird. Nicht zu verwechseln mit der Pflege wie bei seinen eigenen Sachen.

Kommentar von quark am 25. September 2007 11:32

Es geht hier um Renovierungsarbeiten. Ein neuer Anstrich ist nicht "natürlich abgenutzt". Nach der allgemeinen Abnutzung (Fußböden, Türen und Fenster und deren Beschläge, Badeinbauten etc.) wurde nicht gefragt.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 25. September 2007 12:27

@quark: Diese Kommentare beziehen sich ja wohl auf die Antwort von panda02. Und es wird vom Zustand bei Einzug gesprochen.


anonym
beantwortet von gemaalsa am 25. September 2007 10:10
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Ich bin immer noch der Meinung, das die Wohnung Besenrein verlassen werden muss. Der Nachmieter hat andere Möbel und einen anderen Geschmack für die Wohnungseinrichtung. Dann muss nicht zweimal gestrichen oder tapeziert werden.

Kommentar von quark am 25. September 2007 10:24

Falsch. Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung gewischt und der Teppich gereinigt zu übergeben ist, dann ist das eben so zu erledigen. Wenn von Dübeln durchlöcherte Wände hinterlassen werden, gibt´s Ärger, wenn im Mietvertrag steht, dass diese zu verschließen sind.


anonym
beantwortet von quark am 25. September 2007 11:09
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Ich bin selbst Mieter einer Wohnung und bin bei einer Immobilienfirma beschäftig. Ich kann also leidenschaftslos mit dem Thema umgehen, weil ich die Interessen beider Seiten kenne.
Der Grund für die Rechtsprechung ist BGB § 536 (4) "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam." Wenn z. B. feste Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart sind, ist das unwirksam, weil ein Zimmer nicht unbedingt nach z.B. 4 Jahren gemalert werden muss. Das hängt von der Benutzung der Räume ab. Wenn der Vermieter dem Mieter eine vollständig renovierte, bezugsfertige Wohnung übergibt und hinterher vom Mieter eine abgewohnte Wohnung zurückbekommt, obwohl der Mieter laut Vertrag die Schönheitsreparaturen selbst zu erledigen (bzw. zu organisieren) hat, ist der Ärger vorprogrammiert. Auf die Frage "Wie ist es denn richtig?" geht die aktuelle Rechtsprechung des BGH nämlich gar nicht ein.
In der Rechtsprechung gibt es derart viele, sich widersprechende Urteile, dass es für beide Seiten nahezu unmöglich ist, einen rechtssicheren Vertrag zu schließen. Ich habe meine Wohnung vollständig renoviert vom Vermieter bekommen und er bekommt die Wohnung auch so zurück - das ist jedenfalls der kostengünstigte Weg und spart viel Ärger.


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