Wie hoch ist Abfindung nach 5 jahren

11 Antworten

Hallo! Ich hatte gerade die gleiche Situation. Vorschlag von meinem Rechtsanwalt, der schließlich auch umgesetzt wurde: Kündigung seitens des AG, betriebsbedingt Abwicklungsvereinbarung mit folgendem Inhalt: Ich verzichte auf Wiedereinstellungsklage, ich bekomme eine Abfindung in "üblicher" Höhe von 0,5 Monatsgehälter mal Jahre der Betriebszugehörigkeit. Das sei - sagt mein Anwalt - die ganz normale Regelung, daher war der AG auch einverstanden. Da ich eine Kündigung bekommen habe, der die Abwicklungsvereinbarung nachgeornet ist, gibt es keine Probleme beim ALG. Alles Gute! Lieanne

0,5 ist das das Bruttogehalt oder das Netto

@klaus12345600

Wenn nichts anderes festgelegt ist, geht es immer um das Bruttogehalt.

Noch zu beachten: Die Abfindung ist zu versteuern - siehe auch http://www.abfindunginfo.de/abfindung-ist-zu-versteuern.html - und bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes gehen auch noch Anwalts- und Gerichtskosten ab, die Du für Deine Seite zu tragen hast. Diese Hinweise nur, damit Du ungefähr weist, was übrig bleibt.

b) Die Kündigung mit Abfindungszahlung gemäß § 1a KSchG

Gesetzlich geregelt ist die Höhe der Abfindung bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäß § 1a KSchG (Text § 1a KSchG. Externer Link). Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen eine Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Absatz 2 KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden.

Quelle: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Abfindung/arbeitsrecht_abfindung.html

Da die Höhe der Abfindung grundsätzlich Verhandlungssache ist, solltest Du das durch die 3-monatige Sperre von ALG1 entgehende Geld hinzurechnen.

Danke ich habe so ca 2600 bis 2800 brutto im Monat

Mal abgesehen davon, dass ich der Fragestellung verhaltens-, nicht betriebsbedingte Kündigungsgründe entnehme und auf eine Anwenbdarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu erkennen vermag: Der Anspruch auf die Abfindung nach § 1a KSchG enttfällt, wenn Kündigungsschutzklage erhoben würde :-O

G imager761

Das Minimum solten 3 Nettogehälter sein, denn damit kannst du die Sperre vom Jobcenter überbrücken. Dann hast du aber noch keine Entschädigung im eigentlichen Sinne. Nun sind 5 Jahre Betriebszugehörigkeit noch nicht allzuviel. Schlage ihm doch pro Jahe ein Nettogehalt vor. Dann bleibt nach der Sperre noch ein bischen was für den nächsten Urlaub übrig.

Als Regelabfindung der Arbeitsgerichte als Gütevorschlag gilt ein halbes Netto-Gehalt pro Beschäftigungsjahr.

Hierbei kommte aber neben Lebensalter und Betriebsangehörigkeit immer auf Einzelfallbetrachtungen sowie die konkrete Sach- und Rechtslage an an: Gibt es ausreichende Kündigungsgründe (Auftragsrückgang, Beschwerden, Abmahnungen,...) oder wurden die sonstigen Voraussetzungen eingehalten (Sozialauswahl, letzeingestellt), sinken deine Ansprüche; sie steigen, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder willkürlich erfolgte.

Da du selbst einräumst, das die Kündigung nicht ganz grundlos ist, wäre es smart, ** 2 Netto-Gehälter** als Ausgleich der Alg-Sperre im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren und daruf zu vertrauen, dass der AG damit keine streitige Auseinandersetzung führt: Denn mit einer Berufungsverhandlung sehen du und deine Familie erst einmal vorr. ein Jahr lang keinen Cent :-(

G imager761

Aufhebungsvertrag heißt dass du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast - würd ich nicht machen ...

Guck mal da: http://arbeits-abc.de/abfindung-das-steht-ihnen-zu/

Nach "nur" 5 Jahren wird deine Abfindung nicht hoch ausfallen, und dann musst du da auch Steuer drauf zahlen. Das würde ich mir an deiner Stelle mal GANZ genau durchrechnen ob sich das lohnt, oder ob eine einfache Kündigung seitens deines Chefs nicht doch die bessere Wahl wäre.