Die Dame ist 59 Jahre alt und erhält Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung) Wie hoch darf ihr Vermögen sein bevor das Amt Zugriff nimmt?
§ 90 SGB12 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2) eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3) eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4) eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6) von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7) von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8) eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 2Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9) kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3)
1) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
2) Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Bei der Berechnung des zu verwertenden Vermögens bleibt ein angemessener PKW pro erwerbsfähigem Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Als angemessen gilt nach der Rechtsprechnung des bundessozialgerichts ein PKW mit einem Zeitwert in Höhe von bis zu € 7.500. Das BSG verwarf hiermit die bisherige Ansicht der Behörden, die ein Auto mit einem Zeitwert von bis zu € 5.000 als angemessen ansah.
Weiteres Vermögen über dem Grundfreibetrag in Höhe von € 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr muss allerdings verbraucht werden, bevor die Zahlung von ALG II in Betracht kommt.
Mindestens sind jedoch € 3.100 und maximal € 9.750 pro Person plus € 750 für notwendige Anschaffungen anrechnungsfrei. Eine weitere Ausnahme gilt für ALG II Empfänger die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind. Für diese gilt ein erhöhter Freibetrag in Höhe von € 520 pro vollendetes Lebensjahr, maximal jedoch € 33.800.
http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-ii-2/vermoegen.html
wolle59 am 8. Februar 2009 00:58 hasse jut gegöooglet . DeHa
kaesbrot am 8. Februar 2009 01:14 Ist doch gut...kannst du das auch für Normalsterbliche erklären?
Da hast Du Recht bluebaron, aber nu gib auch die Infos dazu, bitte!
McSteven am 27. November 2009 07:16 Alg II war doch gar nicht gefragt. Es geht hier um Grundsicherung nach SGB XII, du Käsebrot!

Also haltet hier doch bitte SGB II (Grundsicherung für Arbeitsfähige) und SGB XII (Grundsicherung für Erwerbsunfähige und Rentner) auseinander. Die Frage bezieht sich eindeutig auf SGB XII.
Da ist der Hinweis auf § 90 SGB XII richtig. Alles Andere, insbesondere die 150€ pro Lebensjahr-Rechnung ist SGB II.
Natürlich schreibt der Gesetzgeber keine Summen ins Gesetz. Das Gesetz soll ja eine weile Gültigkeit haben, auch wenn eine Inflation kommt. Die Summen stehen dann in Verordnungen. Die Verordnung zu § 90 SGB XII zum Einsatz des Vermögens schreibt 2.600 € für Alleinstehende fest und 614 € für den Ehegatten und 256 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Kontostände, Autos, Immobilien die nicht selbst genutzt werden, Picassos an der Wand etc. werden im Wert einfach zusammengerechnet. Wenn die Summe 2.600 € übersteigt, muss man erstmal davon leben und kann beim Amt erst wiederkommen, wenn man bei 2.600 € angekommen ist. (gilt natürlich nur f. Alleinstehende.)
ICh kann den paragrafewn jetzt nicht nennen - aber bei Grundsicherung ( nicht ALg II/Harzt IV) sind es bei unter 65 Jahren 2600 Euro - bei alteren ca. 3000 Euro - abhängig vom bundesland.
Wenn Sei alleinstehend ist genau 2601,00 EURO, Jeder weitere € geht an die Staatskasse. LG

pro lebensjahr 150€
Da hast Du Recht bluebaron, aber nu gib auch die Infos dazu, bitte!
Ich kann Deine Ausführungen keine konkrete Zahl entnehmen. Gibt es die im SGB12 nicht?
Nein, leider nicht! Hier ist man leider auf Gedeih und Verderb auf die Gutmütigkeit des/der SB angewiesen.
Hilfsweise kann auf den §10a EStG zurückgegriffen werden!?
Sehr gut! Hätte von mir sein können!
http://1hoss43dh.de.to