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Wie geht man gegen einen Pfändungsbeschluss vor?

gefragt von jheartjheart am 03.09.2007 um 14:21 Uhr

Es ist leicht sich einen Pfändungsbeschluss vom Amtsgericht zu besorgen.

Wenn dieser gegen einen gerichtet ist, die behauptete Verbindlichkeit aber z.B. wegen Schlechtleistung nicht mehr besteht, wie und wo wehrt man sich gegen den Pfändungsbeschluss? Widerspruch beim ausstellenden Amtsgericht? Wie ist das mit Aussetzung der Vollziehung?


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tradaix
beantwortet von tradaix am 3. September 2007 14:37
5x
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Begründeten schriftlichen Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung würde ich auch ans Amtsgericht senden (Einwurf-Einschreiben).


quiltrr
beantwortet von quiltrr am 3. September 2007 14:48
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Es gibt auch ein ganz einfaches, wirksames Vorgehen, von dem leider viel zu wenig Menschen Gebrauch machen, bevor sie auf eigene Faust oder mit Hilfe eines Anwalts Widerspruch einlegen oder Anträge formulieren:
zum Amtsgericht gehen, sich einen Termin beim Rechtspfleger geben lassen, diesem die Unterlagen, die Deinen Widerspruch stützen, zeigen und sich von ihm beim Aufsetzen des Antrages unterstützen lassen.
Die Rechtspfleger sind meist freundlich und vor allem hilfreich - das ist ihr Job. Spart Anwaltsgebühren und Kopfzerbrechen wegen möglicher Formfehler.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 3. September 2007 14:33
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So leicht ist es mit einem Pfändungsbeschluss aber nicht. Bis dass der ausgestellt wird sind aber einige Termine vor dem Amtsgericht in die Hose gegangen.

D.h., dass der Schuldner ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzustellen. Ob sich der Gerichtsvollzieher zu einer Aussetzung der Vollziehung bereit erklärt, hängt wohl in erster Linie von diesem ab.

Aber damit ist die Angelegenheit ja noch nicht aus der Welt. Und ob ein Amtsgericht einen einmal gefällten Beschluss, der vom Schuldner nicht widersprochen wurde, aufhebt, ist mehr als zweifelhaft.

Kommentar von Simple_avatar4smalljheart am 3. September 2007 14:39

Sorry,ich meinte wohl nicht Pfändungsbeschluss, sondern pfändbarer Titel oder so. Jedenfalls soll man eine ersten Titel nur durch Glaubhaftmachung der Forderung beim Amtsgericht erwirken können!?


anonym
beantwortet von excabe am 4. September 2007 18:36
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Bis zum pfändbaren Titel gab es schon mehrere Anhörungen und meist auch ein Gerichtsverfahren,Steht dieser Titel fest, kommst Du nur noch ganz schwer heraus. Du hättest wohl lieber an der Verhandlung teilgenommen.

Kommentar von Simple_avatar4smalljheart am 5. September 2007 16:29

Ok, ich glaube ich meinte vollstreckbaren Titel. So weit ist es noch nicht.


HirnClaudia
beantwortet von HirnClaudia am 30. September 2007 10:42
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Pfändungsbeschluß ist erst einmal der alte Name für diesen Titel.

Die Reihenfolge, um diesen Titel zu bekommen, sieht doch folgender Maßen aus:

  • Du bekommst eine Rechnung.

  • Du bekommst eine Mahnung oder Zahlungserinnerung.

  • Du bekommst eine zweite Mahnung oder zweite Zahlungserinnerung.

  • Du bekommst eine dritte Mahnung oder dritte Zahlungserinnerung.

  • Du bekommst einen Mahnbescheid.

  • Du bekommst einen Vollstreckungsbescheid.

  • Dann kommt der Gerichtsvollzieher mit dem Pfändungsbeschluss.

Hattest Du keine Zeit, die Sache richtig zu stellen?

Wenn die Sache aber nun aus irgendwelchen Gründen tatsächlich erledigt ist, dann wende Dich mit den entsprechenden Unterlagen an den Gerichtsvollzieher, der in Deinem Gebiet tätig ist.


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