Wie geht es nach Einlegung eines Widerspruch weiter?

9 Antworten

Ich habe zu dem Thema noch einmal eine spezielle Frage. Und zwar habe ich auch eine Nachzahlungsforderung im letzten Jahr erhalten und einen Widerspruch schritlich eingereicht. Dieser wurde mir schriftlich bestätigt - auch das die Forderung bis zur Berichtigung der Abrechnung ausgesetzt wird. Nun meine Frage zu meiner neuen Miete mit den angepassten Nebenkosten: Muss ich diese voll bezahlen? Ich habe im Dezember und Januar nur die Miete + alte NK vom Vorjahr bezahlt und direkt ein Inkassoschreiben erhalten. Dort habe ich angerufen, die Sachlage erklärt und es wurde schriftlich festgehalten. Nun erhalte ich erneut ein Schreiben mit der direkten Drohung einer Zahlungsklage...daher muss ich die neu berechneten NK (die bisher noch nicht "bewiesen" wurden, bezahlen? Was ist, wenn mein Vermieter mir nie eine Berichtigung der NK-Abrechnung zukommen lässt?

Hier gibt es keine gesetzliche Frist. Wenn Du eine Nachzahlung in der Abrechnung hast, würde ich die Füße still halten und nicht bezahlen. Geht es aber um ein Guthaben, mahne nach ca. 4 Wochen die Bearbeitung Deines Schreibens an. Geht es um richtig viel Geld, würde ich nen Anwalt beauftragen, wenn der Vermieter nicht reagiert.

Viele Grüße

Der Widerspruch muss sich gegen eine bestimmte - oder mehrere Positionen richten.

Ein Widerspruch ist unter dem Vorbehalt der Belegeinsicht und der Prüfung zu erklären.

Die Gründe, was beanstandet wird, sind anzugeben und es ist gleichzeitig aber notwendig, die nicht beanstandeten Positionen unter dem Vorbehalt einer Gutschriftz zu zahlen ( dies kann dann vorkommen, wenn die Positionen, die beanstandet sind, ein Guthaben ergeben haben )

30 Tage nach Zugang der NK-Abrechnung hast Du Deine Zahlung zu leisten, am besten unter Vorbehalt der Nachprüfung und Belegeinsicht. Deinen Widerspruch mußt Du innerhalb von 12 Monaten geltend machen und zwar ausreichend deutlich.

Nach Deinem Widerspruch bekommst Du eine Rückmeldung vom Vermieter oder wirst etwas tun wollen, z. B. die Nebenkostenanteile entsprechend kürzen. Unstrittige Positionen mußt Du zahlen! Dem VM bzw. einem Dritten sollte nachvollziehbar klar sein, wieviel Du weshalb kürzt.

Zu den Fristen hier ein Fachartikel: http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen-bei-nebenkostenabrechnungen.html

Ich will es mal erläutern. Dein Widerspruch ist für die Katz. Der VM muss darauf gar nicht reagieren.

Der Mieter hat nach Zugang der rechnung eine Prüfungsfrist von 30 Tagen. In dieser zeit muss er Einsicht in die Abrechnungsunterlagen fordern. Denn ohne dies ist ein Widerspruch eher sinnlos und auch nicht effektiv.

Im Übrigen sind Widersprüche diesbezüglich ohnehin ineffektiv, weil sie in keiner Weise den VM zu etwas auffordern.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum man sich damit rumärgert. Denn im Zweifelsfalle will ja der Vermieter etwas. Also muss der sich regen

Das ist falsch. Der Widerspruch hemmt erstmal die Forderung. Wie bei Gericht kann eine Begründung nachgereicht werden.

@jockl

@jockl,

Widersprüche haben keine hemmende Wirkung. Wo hast Du das denn gelesen?

Klar, der VM will was, solange es sich bei der Abrechnung um eine Nachzahlung handelt.

Hier in diesem Fall wurden bei Einzug sämtliche Zählerstände abgelesen. Die Abrechnung erfolgte jedoch prozentual anhand der Miettage.

@chsteiger52

Wann erfolgte denn der Einzug

@Volker13

Am 01. September 2009. Die Wohnung wurde zuvor als Ferienwohnung vermietet.

@chsteiger52

In diesem Fall wird doch in der regel nach Gradtagszahlen abgerechnet und ist m.E. auch völlig okay