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wie die Pacht erhöhen und den Pachtvertrag kündigen

gefragt von namenslos am 14.01.2008 um 23:49 Uhr

hallo ich habe zwei für mich sehr wichtige fragen. es geht darum, dass vor einem Jahr mein Vater gestorben ist und ich vin ihm ein haus mit grundstück geerbt habe. zu diesem grundstück gehört ein parkplatz der allerdings verpachtet ist. Der Pachtvertrag ist allerdings nicht befristet und es steht drin das nur aus WICHTIGEM Grund gekündigt werden kann. Da sind wir schon bei meiner ersten Frage: was ist ein wichtiger Grund? Da sich ein Interessent für das Grundstück gemeldet hat der aber nur kauft wenn er auch den Parkplatz dazu kaufen kann ist es wirklich wichtig für mich dies zu erfahren. Ich hoffe das mir wer helfen kann, danke schonmal!!!


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amiria71
beantwortet von amiria71 am 15. Januar 2008 00:16
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ich sehe das anders. ein erbe kann dann kündigen, wenn es auch der erblasser hätte tun können. der umstand, dass es einen neuen Eigentümer gibt, dürfte nicht helfen. etwas verkaufen zu wollen als Grund - aus dem Wohnungsmietrecht wissen wir ja, dass es zum Eigenbedarf besonderer Umstände darf - und Eigenbedarf gilt dann eben nur als "Normaler" Grund. Wichtige Gründe sind im allgemeinen die, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden - also mißachtung der mietvertraglichen Regelung, Zahlungsrückstand über einen gewissen Zeitraum, etc.

Das ist aber - jedenfalls bei einem derart kurz dargestellte Sachverhalt - sicher auch Auslegungssache, wo jeder Richter vielleicht zu einer abweichendenMeinung kommen würde.


EWorld
beantwortet von EWorld am 14. Januar 2008 23:53
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Ich glaube der Tot Deines Vaters gilt als wichtiger Grund, da Du somit als Erbe ja als neuer Eigentümer gilts.


Marvello
beantwortet von Marvello am 15. Januar 2008 00:08
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Ein Grundstück verkaufen zu wollen, ist doch Grund genug. Das muß auch der Pächter einsehen.

Kommentar von urian am 15. Januar 2008 02:20

........................


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 15. Januar 2008 00:24
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Natürlich kann er die Immobilie kaufen und für den Parkplatz Eigenbedarf anmelden. Das reicht bei Wohnungseigentum auch - ja es ist der einzige WEg, um eine Wohnung frei zu kriegen - ausser Wenn Zahlungsrückstände mitsamt Folgen eingetreten sind

Kommentar von Simple_avatar2smallamiria71 am 15. Januar 2008 01:27

Eigenbedarf an einem Parkplatz, wenn er nicht selbst da wohnt? wie will man das begründen?

Der neue Käufer hätte vielleicht bessere Chancen, wenn er selbst dort einziehen möchte.

da drängt sich mir die Frage auf - was ist das überhaupt für ein Parkplatz? Ein Einstellplatz für ein Auto? gibts noch ne andere möglichkeit für den erwerber, sein auto abzustellen?

und vor allem - steht wirklich nicht mehr in diesem vertrag....


anonym
beantwortet von urian am 15. Januar 2008 02:19
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Geh zu einem Rechtsverdreher und schön ist ..







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