Wie bzw. woher bekommt man heraus, ob jemand eine Eigentumswohnung besitzt?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

bei einer bestimmten Wohnung kann man im Grundbuchamt fragen. Aber nur mit dem Namen desjenigen bekommt man nicht heraus wo und welche Wohnungen ihm gehören.

Der Eigentümer wird ins Grundbuch eingetragen. Wenn du ein berechtigtes Interesse hast, kannst du das Grundbuch einsehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundbucheinsicht

so wie ich das verstehe gehts nicht um eine bestimmte Wohnung.

@Tabaluga1961

Genau, und die ganze Welt muss auch noch abgesucht werden, oder? Die Dinger werden ja nicht nach Namen sortiert.

Klappere alle Grundbuchämter ab und vielleicht ist ja der gesuchte dabei.

Sie können bei berechtigtem Interesse den Verwalter der WEG fragen. Alles andere ist stochern im Heuhaufen!

So stimmt dies ja auch nicht. Bei berechtigtem Interesse muss man doch Auskunft von bestimmten Ämtern bekommen. Z. B. Vermessungsamt.

@Mauspopo

Sie können selbstverständlich "över Düx no Kölle fahre! - es gibt aber halt sehr einfache Wege!

Was soll ein Vermessungsamt mit einer Eigentumswohnung zu schaffen haben? Da gibt es eine Teilungserklärung mit Teilungsplan und Grundbucheinträge von Wohnungsblättern im Grundbuch "zu Hauf"!

Fragen Sie beim Verwalter der Anlage unter Darlegung Ihres berechtigten Interesses nach, wird der den Eigentümer bitten, sich mit Ihen in Verbindung zu setzen! "Just for fun" läuft sowas in aller Regel nicht!.

Das kannst Du gar nicht (legal) herausfinden, wenn der Eigentümer dem nicht zustimmt.

Aber selbstverständlich kann man dies legal herausfinden sofern berechtigtes Interesse besteht. Auch ohne dem Einverständnis des Eigentümers.

@Mauspopo

@Mauspopo

Da irrst du dich gewaltig. Du kannst bei berechtigtem Interesse an einer bestimmten Wohnung auf legale Weise herausfinden, wer der Eigentümer ist.

Das will der Fragesteller aber nicht wissen, sondern welche Wohnung/-en einem bestimmten Eigentümer gehört. Und das geht niemanden etwas an.

@Immofachwirt

OMG, DU irrst dich gewaltig. Mit solchen Aussagen ist das keine Werbung für alle Immofachwirte (dieser Beruf ist im übrigen kein Ausbildungsberuf). Nochmal: hier geht es um BERECHTIGTES Interesse. Zum Beispiel wegen Betrug, Schulden, Erbe...

@Mauspopo

Im Gegensatz zu dir kenne ich die Antwort, auch wenn sie dir nicht gefällt.

Wenn Betrug vorliegt, hätte wohl der Staatsanwalt ein Einsichtsrecht, aber nicht du. Wenn du Gläubiger des Schuldners bist, kannst du die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verlangen. Und als Erbe kannst du beim Nachlaßgericht Erkundigungen einholen.

Grundbuchämter sind gem. § 12a GBO nicht verpflichtet Verzeichnisse über Eigentümer zu führen, geschweige denn diese auf aktuellem Stand zu halten, oder für den Inhalt zu haften. Die von dir aufgezählten Beispiele reichen nicht aus, um Einsicht in der Form zu erhalten, dass du sämtliche Grundstücke eines anderen über das Grundbuchamt in Erfahrung bringen könntest.

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO). Ein solches hat jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 12 Rn. 8).

Deshalb hat nach verbreiteter Meinung auch nur derjenige ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht, der im Anschluss daran im Vertrauen auf die Eintragung ein konkretes rechtliches Handeln beabsichtigt (OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 5).

Bloße Verdachtsmomente, es könne nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein, genügen aber nicht (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 739).

PS: Das hier ist eine Ratgeberplattform und keine Pöbelseite. Wenn dir hier manche Antworten nicht gefallen, kannst du nachfragen, aber nicht unverschämt werden und andere beleidigen. Dies auch dann nicht, wenn der Support mal wieder die eigenen Richtlinien nicht beachtet.