Wie berechnet sich der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung

gefragt von nasenbaer64 am 25.10.2008 um 17:17 Uhr

Ich bin privat krankenversichert. Meine Frau arbeitet halbtags als kaufmännische Angestellte und ist in der BKK krankenversichert. Nebenberuflich hat sie ein Gewerbe angemeldet, erzielt daraus aber nur geringe Einkünfte (< 200 Euro/Monat). Ab 1. Januar wird meine Frau vermutlich den Job als kaufmännische Angestellte wegen Rationalisierungsmaßnahmen verlieren. Da ich privat versichert bin, ist meine Frau dann ja nicht über eine Familienversicherung abgesichert. Wenn Sie sich dann arbeitslos meldet, erfolgt dann die Krankenversicherung durch das Arbeitsamt? Oder muss/sollte sie sich freiwillig versichern, aufgrund ihrer "Selbständigkeit"? Welche Einkünfte würden als Berechnungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung herangezogen werden:1. die geringen Einkünfte aus der Selbständigkeit? 2. Zinseinkünfte, die wir gemeinsam haben? 3. auch meine eigenen Einkünfte als Angestellter? 4. weitere?.

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anonym
beantwortet von WicketSilber-Fragant am 25. Oktober 2008 17:20
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der Beitrag richtet sich bei einer Privaten oder Freiwilligen Versicherung, soweit ich weiß, nach der Höhe der Einkommen. Und eben alle Einkommen.

Kommentar von ccclaire75 am 10. September 2009 14:29

glaube auch, dass das einkommen am wichtigsten ist. Ansonsten mal hier http://www.humanisten-duesseldorf.de/private-krankenversicherung.html oder in die Police reinschauen


anonym
beantwortet von Freelancer03 am 19. April 2010 18:12
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Der Beitrag berechnet sich in der privaten einkommenunabhängig nach Faktoren wie Alter, körperliche Verfassung etc. und in der gesetzlichen nur nach dem Einkommen. Deshalb lohnt es sich sehr oft in die private zu wechseln und seine Lieben auch gleich mitzuversichern. Vorteile sind oft sogar niedrigere Beiträge, in jedem Fall aber wesentlich höhere Leistungen. Ich habe vor kurzem gewechselt und kann dir nur raten dich mal gründlcih zu informieren. Am einfachsten und übersichtlichsten bekommt man Infos zu Krankenversicherungen über das Internet. Mir hat das Vergleichen sehr geholfen, denn man kennt dann als Kunde wesentlich besser seine Möglichkeiten.


anonym
beantwortet von bluetenpracht am 24. Juni 2010 12:21
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Das ist so nicht richtig. Ich bin Rentnerin und mußte mich freiwillig versichern, weil mir einige Monate in der ges. KV fehlten. Meine Krankenkasse wird nach der Rentenhöhe berechnet also genauso als wenn ich gesetzlich versichert wäre. Aber jetzt kommt der Haken. Da mein Mann privat versichert ist, wird sein Einkommen und alles was man noch an Kapital hat hinzugezogen und dann die Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Aus 143,00 € wurden dann 306,00 € Beitrag für mich. Es spielt keine Rolle, ob das Gehalt zum Lebensunterhalt dient, denn wir haben keine zusätzliches Kapitalanlagen. Wenn der Mann aber in einer gesetzlichen Vericherung ist und kein weiteres Vermögen besteht, zahlt man nur von den eigenen Einkünften. In diesem Falle wäre das meine Rente. Ich finde diese Abzocke nicht gerecht, denn es wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Auch wenn jetzt evetuell wieder eine neue Gesundheitsreform für gesetzlich Versicherte kommt ( bei jedem Arztbesuch 10 € zahlen) so wird auch dieses wieder für freiwillig Versicherte gelten. Im Grunde genommen ist man der Willkür der Krankenkassen ausgesetzt, denn freiwillig versichert heißt noch lange nicht freiwillig versichert. Auch wenn später beide in Rente sind, so muss ich immer meine Kapitaleinkünfte auch eine ausgezahlte Kapitallebensversicherung angeben ( wenn vorhanden), da diese dann wieder zur Bemessungsgrenze dazu gezählt wird. Bei gesetzlich Versicherten ist dieses nicht. Vielleicht gibt es einige, denen es genauso geht wie mir. Dann sollte man mal darüber nachdenken eine Sammelklage zu starten, denn hier wird mit zweierlei Maß gemessen und das hat nichts mehr mit dem Gleichheitsgesetz zu tuen.


bitmap
beantwortet von bitmapUsermod_diamond am 25. Oktober 2008 18:51
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''Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit ... von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.'' http://kuerzer.de/eNxPQguXT


Das heißt - in verständliches Deutsch übersetzt - dass deine Frau unter bestimmten Umständen als arbeitslos eingestuft, damit ALG-I-berechtigt ist und damit auch darüber krankenversichert ist.

Es wäre also gut, zu überlegen, ob sie ihre selbständige Tätigkeit nachdem sie arbeitslos wurde, zeitlich ausbaut, denn während des Bezuges von ALG I kommt sie damit dann in die Situation, dass sie nicht mehr als arbeitslos im Sinne des SGB III gezählt wird und den Anspruch auf ALG I verliert und damit die Krankenversicherung über die Arbeitsagentur.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheimDiamant-Fragant am 25. Oktober 2008 18:47
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Bei der freiwilligen Versicherung ist der Beitrag = Beitragssatz mal Beitragsbemessungsgrenze! Das Einkommen spielt überhaupt keine Rolle!
Bei der privaten Krankenversicherung richtet sich der "Beitrag" nach dem Angebot, das die Versicherung macht und ist ebenfalls vom Einkommen unabhängig!


domchef
beantwortet von domchefGold-Fragant am 25. Oktober 2008 17:59
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wenn deine frau arbeitslos wird, dann ist sie pflichtversichert bei ihrer krankenkasse. die einnahmen aus der gewerblichen taetigkeit werden als einnahmen gegengerechnet, tankgieren aber bei diesen kleinen umsaetzen nicht die krankenkasse, sondern wird vom arbeitsamt verrechnet. ansonsten geht es in der selbstaendigkeit nach einkommen, wie bei den angestellten, jedoch mit dem unterschied das ein mindesteinkommen bei selbstaenigen vorausgesetzt ist. bei meiner kasse sind 3600 euro, andere kassen handeln das etwas anders und bieten auch einen "billig"-tarif fuer neue selbstaendige an


Mismid
beantwortet von MismidDiamant-Fragant am 25. Oktober 2008 17:22
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nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, wenn man selbständig ist. Wenn man Angestellt ist, ganz normal wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch

Kommentar von nasenbaer64 am 25. Oktober 2008 17:29

danke für die schnelle Antwort. Meine Frau und ich versteuern unser Einkommen ja gemeinsam. Wenn mein eigenes Einkommen und die Zinseinnahmen zugrunde gelegt werden, dann landen wir sicher beim Höchstsatz, wenn wir meine Frau freiwillig versichern. Gibt es eine Möglichkeit, dass nur das Einkommen meiner Frau bei der Berechnung zugrunde gelegt wird? Das würde dann ja in einem deutlich geringeren Beitrag resultieren.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismidDiamant-Fragant am 25. Oktober 2008 17:46

nein es zählt nicht das Gesamteinkommen sondern nur das deiner frau, nach Abzüge der Ausgaben für Den Betrieb. Bei 200 Euro muß deine Frau aber den Mindestsatz bezahlen, der bei ca. 140 Euro liegt. Dann lohnt sich die Selbständigkeit ja nicht mehr


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