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Wie berechne ich den Pflichtteil?

gefragt von tina100 am 27.02.2008 um 9:21 Uhr

Problem: Vater gestorben, vor einem Jahr Haus übertragen (Teilschenkung) an Tochter1.Eltern getrennt lebend! Tochter 2 auch da! Gesetzliche Erbfolge! Vermögen des Verstorbenen: Haus, Auto, Bargeld! Mutter will die Teilschenkung rückgängig machen....Geht das?Habe gehört davon würde dann nur der Pflichtteil berechnet????Richtig?Und wie!


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Reply


Indy72
beantwortet von Indy72 am 27. Februar 2008 09:31
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Die Schenkungen gelten i.d.R. bis zu 10 Jahre zurück mit zur Erbmasse dazu. Also sie werden auf die Pflichtteile angerechnet oder müssen ausgezahlt werden. Eine Rückabwicklung der Schenkung ist also nicht nötig. Die gesetzliche Erbfolge ist also klar: 50% Witwe, und 2 Töchter zu 25%. Fraglich bleibt die Bewertung der Sachwerte.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 27. Februar 2008 09:39

Die Pflichtteilregeng käme zum Zuge, wenn ein gesetzlciher Erbe nicht bedacht worden wäre. Der Pflichtteil wäre dann der halbe gesetzliche Erbteil.


comarel
beantwortet von comarel am 27. Februar 2008 09:37
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Eine Schenkung wird erst nach 10 Jahren richtig und endgültig rechtskräftig. Stirbt der Schenkende früher werden prozentual die Jahre angerechnet, in diesem Falle also ein Jahr. Der Rest der Schenkung geht in die Erbmasse ein. Dann wird die gesetzliche Erbfolge geprüft. Ehefrau (hier getrennt lebend und noch nicht geschieden) erhält normalerweise 1/2 des Vermögens, die Kinder jeweils 1/4.

D.H. Wurde ein Haus von ca. 100.000 Euro Wert "geschenkt", dann müssen 90.000 Euro in diesem Falle wieder in die Erbmasse fließen. Plus Auto, plus Bargeld und dann die Rechnung 1/2 + 1/4 + 1/4

Bei einem Pflichtteil erhält man lediglich die Hälfte des einem eigentlich zustehenden Erbteils.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 27. Februar 2008 09:53

Korrekt! So würde man das i.d.R. behandeln.

Kommentar von Caf8a3595bdac965238ca5caba361d24smallcomarel am 27. Februar 2008 10:17

Danke Indy72


anonym
beantwortet von benutzer27 am 27. Februar 2008 09:25
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Geschenkt ist geschenkt, wiedergehol'n ist gestohl'n sagt ein altes Sprichwort, was immer noch gilt. Die Schenkung erfolgte zu Lebzeiten und ist damit abgeschlossen. Wenn es kein Testament gibt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit Ansprüchen wie du sie hier findest: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 27. Februar 2008 09:37

Schenkungen als Abschlag auf die Erbschaft gehören stets mit zur Erbmasse... bis zu 10 Jahre zurück!

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallEdgar Niklaus am 27. Februar 2008 15:43

Richtig Indy72


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