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Widerspruchsfrist bei Haustürgeschäften ab Geschäftsabschluss oder ab Erhalt der Ware?

gefragt von booming am 31.10.2007 um 18:01 Uhr

Meiner schon etwas betagten Mutter ist folgendes passiert: Sie hat an der Haustür sich zum Kauf von Kosmetika hinreißen lassen und dachte, ab Erhalt der Ware ja noch 14 Tage „Prüfungszeit“ zu haben. Die bestellte Ware kam aber erst nach knapp 2 Wochen. Nun weist der Verkäufer darauf hin, dass die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, weil diese ab dem Vertragsabschluss gelte. Wer kennt sihc aus bzw. hat einen guten link für uns? Schon mal Danke!


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Reply


Mathias Münch
beantwortet von Mathias Münch am 31. Oktober 2007 18:18
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Bei Haustürgeschäften beginnt die Widerrufsfrist NICHT ab Erhalt der Ware, sondern in dem Moment, wo dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form mitgeteilt wurde. Wenn der Verbraucher den Vertrag und eine deutlich abgesetzte Widerrufsbelehrung an der Haustür unterschreibt, beginnt die 14-Tage-Frist sofort.

Mit Erhalt der Ware (nach Mitteilung der Widerrufsfrist) beginnt die Widerrufsfrist nicht bei Haustürgeschäften, sondern bei Fernabsatzgeschäften, z.B. per Internet oder Telefon.

Eine genauere Antwort auf diese Frage ist nur möglich, wenn man den genauen Text des Vertrags und der Widerrufsbelehrung kennen würde.


koira1975
beantwortet von koira1975 am 31. Oktober 2007 18:14
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Die Frist, innerhalb derer man in diesen Fällen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen muss, liegt bei 10 Tagen nach Abschluss des Vertrages (oder ab Erhalt der Ware, wenn der Kauf in Abwesenheit des Verkäufers getätigt wurde).

Fehlt im Kaufvertrag der ausdrückliche Hinweis auf das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist auf 60 Tage.

Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden (Einschreiben mit Rückantwort) und die Ware muss auf Kosten des Käufers an die Firma zurückgeschickt werden. Musterbriefe sind in der Verbraucherzentrale und im Europäischen Verbraucherzentrum erhältlich.

Kommentar von Regenmacher am 31. Oktober 2007 18:22

Wo hast du den Unsinn mit den 10 Tagen her? Gilt das vielleicht auf den Faröer-Inseln?

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 31. Oktober 2007 20:22

Steht so bei der Verbraucherschutzzentrale, wollte ich aber eigentlich ändern, sorry.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 31. Oktober 2007 18:42

10 Tage gab es wohl früher vor der Schuldrechtsreform 2002 mal kurz. Die Frist ist heute 2 Wochen oder, wenn die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, 1 Monat ab Mitteilung. Ohne Widerrufsbelehrung ist die Frist 6 Monate ab Erhalt der Ware.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 31. Oktober 2007 19:05

Ich habe nochmal nachgesehen, die 6-Monatsfrist bei Verbrauchergeschäften ohne Widerrufsbelehrung ist europarechtswidrig. Fehlt die Widerrufsbelehrung, so kann der Vertrag ohne Frist widerrufen werden.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 31. Oktober 2007 18:21
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Bitte lass dich von den falschen Meinungen und Antworten nicht irritieren. Was Fakt ist, findest du im nachfolgenden Link:

http://tinyurl.com/3643n2

Also 14 Tage ab Erhalt der Ware. Und nichts anderes.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 31. Oktober 2007 19:04

Die Antwort ist nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung nicht richtig. In dem angegebenen Link wird § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB zitiert: "Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger." Dieser Satz ist aber aus dem Zusammenhang gerissen. Das Landgericht Dortmund hat inzwischen entschieden, dass dieser Satz nicht auf den Widerruf von Haustürgeschäften anwendbar ist.


ogosu
beantwortet von ogosu am 31. Oktober 2007 18:05
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lasst euch nicht verarschen. ERST AB ERHALT DER WARE!!

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 31. Oktober 2007 18:16

Das stimmt so (leider) nicht.


Lotusblume12
beantwortet von Lotusblume12 am 31. Oktober 2007 18:11
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http://www.jurblog.de/2007/01/09/lg-koblenz-widerrufsbelehrung-bei-haustuergesch... siehe hier. Das alles zu schreiben bzw. Kommentieren würde den Rahmen sprengen. LG Lotusblume





bitmap
beantwortet von bitmap am 31. Oktober 2007 18:13
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Ist sie über das Widerufsrecht belehrt worden bzw. existiert irgendein von ihr unterschriebenes Schriftstück? Wenn ja, schau mal da drauf, ob da was von Widerruf steht.

http://kuerzer.de/TEIIg2Sml




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