Widerspruchsfrist - immer 2 wochen?

4 Antworten

Widerspruchsfristen bestehen nicht und zwar weder für Auftragnehmer noch für Auftraggeber. Die einzige Frist die zum Verlust des Anspruchs führen kann ist die Verjährung und die beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres der Fälligkeit der Werklohnforderung. Bis zum Eintritt der Verjährung kann der Werkunternehmer jederzeit seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend machen.

Nee, der Anspruch auf Zahlung bleibt erst mal aufrechterhalten, die Firma muß Deiner gekürzten Rechnung nicht widersprechen. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Du zu Unrecht gekürzt hast, können Sie auf der Grundlage der bestehenden Rechnung jederzeit das Mahnverfahren einleiten.Es richtet sich nach der Begründung der Kürzung, ob Du Aussicht auf Erfolg hast

Sollte es übrigens um den Tischler und die Arbeitsplatte gehen hast Du juristisch nicht mal den Hauch einer Chance, jedoch garantiert kosten und Ärger. Der Tischler kann kommentarlos einen Anwalt mit der Mahnung des Restbetrages beauftragen, dessen Kosten Du auch bezahlst. Dies wird er auch tun denke ich, was diese Sturheit, die man sich selbst eingebrockt hat, wenn man zuvor nicht nach dem Preis fragt zu einer teuren Geschichte macht. Alleine die Mahnkosten des Anwaltes werden Dich eines Besseren belehren.

@Blacklight030

ja, es geht um den tischler und die arbeitsplatte. Danke für deine Ausführungen. Werden morgen zum Verbraucherschutz - es geht mir ja am Ende nicht darum, dass ich etwas umsonst haben will, aber ich bin nicht bereit und dies wurde mir auch über die IHK und Handwerkskammer bestätigt, dass ich für Positionen wie "Material kaufen" bezahlen soll - oder " Auto aufräumen" - auch wurden mir 6 An- und Abfahrten berechnet - jeweils mit 15 Minuten ( der Weg sind maximal 3 Minuten ) - ich hatte mit der Handwerkskammer gesprochen und dort wurde mir ein Vermittlungsverfahren angeboten. Mir wurde aber auch gesagt, dass ich nochmal versuchen sollte mich mit der Firma zu einigen.

@lolali83

Ja, das verstehe ich auch gut. Das Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer ist eine sehr gute Möglichkeit. Grundsätzlich ist ein Einigungsversuch mit der Firma auch nicht falsch, denn man kann nicht immer davon ausgehen, dass die Betriebsleitung die genauen Abläufe kennt und die Rechnung selbst erstellt. Keine Chance zu haben bezog sich auch mehr auf den Lösungsansatz..sechs Anfahrten für eine Arbeitsplatte sind auch wieder mal nicht nachvollziehbar. Die Rechnungssumme ist denkbar möglich, aber die Art, in der sie geschrieben wurde schon frech. Abfahrten zu berechnen ist der totale Witz, aber wenn es bei anderen Kunden klappt...lach

@lolali83

Ja, das verstehe ich auch gut. Das Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer ist eine sehr gute Möglichkeit. Grundsätzlich ist ein Einigungsversuch mit der Firma auch nicht falsch, denn man kann nicht immer davon ausgehen, dass die Betriebsleitung die genauen Abläufe kennt und die Rechnung selbst erstellt. Keine Chance zu haben bezog sich auch mehr auf den Lösungsansatz..sechs Anfahrten für eine Arbeitsplatte sind auch wieder mal nicht nachvollziehbar. Die Rechnungssumme ist denkbar möglich, aber die Art, in der sie geschrieben wurde schon frech. Abfahrten zu berechnen ist der totale Witz, aber wenn es bei anderen Kunden klappt...lach

Die 14 Tage Widerrufsfrist gilt nur bei Fernabsatzverträgen. Bei direkten Verträgen wie diesem gibt es keine.

Nein, es gibt keine wie auch immer geartete Widerspruchsfrist.

Du verwechselst das mit dem Widerrufsrecht, was nur für Verbraucher in einigen Konstellationen gilt