bremenumzu am 08.01.2008 um 20:05 Uhr
gegen einen Kurbescheid sollte gegenüber dem RV-Träger ein Widerspruch eingelegt werden (da die Klinik nicht als die richtige erschien). Nun hat der Arzt aber scheinbar den Fehler gemacht, den Widerspruch nicht mit diesen Worten zu überschreiben, sondern ein Brief zu schicken, aus dem hervorgeht, dass es sich um einen Widerspruch handelt. Bei den kleinkarierten Vorschriften der verschiedenen bürokratischen Stellen: war das ein Fehler?? Der RV-Träger hat nämlich nicht auf den Widerspruch reagiert, sondern die "Einberufung" in die Klinik nun mit Datum versehen ... Wer kann was dazu sagen??

Grundsätzlich gilt unter Juristen: "falsa demonstratio non nocet." (eine falsche Bezeichnung schadet nicht.) Also schadet es auch nicht, gar keine Bezeichnung zu verwenden.
Leider werden solche Dinge in Behörden o.ä. häufig von Nichtjuristen bearbeitet, die das nicht wissen. (Obwohl sie wenigstens das wissen sollten.) Notfalls nachfassen und darauf hinweisen, daß mit Schreiben vom ... Widerspruch eingelegt wurde.
ich würde daraus schließen, wenn im betreff nicht "widerspruch" stand, sondern nur im verlauf des schreibens, dass der brief des arztes gar nicht gelesen wurde.
wundern würde mich das nicht :o))

Da kann man gar nichts zu sagen, ohne Hintergrundwissen. Der Widerspruch an sich wäre formal in Ordnung. War er fristgerecht, war er überhaupt möglich, wurde der Widerspruch abgelehnt. So wie geschrieben, gehe ich mal davon aus, dass gar kein Widerspruch möglich war.
ich muss jetzt mal was fragen dazu - an wen war der bescheid denn gerichtet? denn wenn er an dich war, kann doch nicht der arzt widerspruch einlegen - das kannst nur du, oder ein bevollmächtigter. hatte der arzt eine vollmacht beigefügt oder wie ist das abgelaufen.
wenn der arzt berechtigt war, ist es in der tat völlig egal, ob widerspruch drüber steht - aber es kann ja auch noch an ganz anderen punkte scheitern, die jetzt hier aufgrund der geschichte nicht erkennbar sind.