Werkstudent: Minusstunden und Kündigung...

4 Antworten

Dank für die Antworten!!

Die Minusstunden kamen nun mal durch die Klausurzeit zu stande. und da mir das studium wichtiger ist, hab ich halt dementsprechend für lernen müssen.... außerdem kommt es sicher drauf an, was man studiert. studium ist ja nicht gleich studium, manche haben mehr und manche weniger zu tun...

und wenn man mir VOR DER EINSTELLUNG sagt, dass es ok ist, wenn ich mal nicht so viel machen kann, dann gehe ich nun mal auch davon aus. ein kollege von mir war den ganzen monat nicht da, hat trotzdem das geld bezogen und hat rund 60 minusstunden...

und nein, im vertrag steht nur, was ich bekomme pro monat und wie die kündigungsfrist ist...

und was heißt hier "kohle gibt es nur für arbeit"...

ich HABE gearbeitet. umgerechnet wurden mir die 24 stunden (ich weiß, es ist nicht viel), die ich definiv gearbeitet habe NICHT gezahlt

Du solltest ja eigentlich einen Vertrag haben, in dem die angefragten Sachen stehen. Und Du wirst auch eine Probezeit haben... Ich geh mal davon aus, daß die >= 3 Monate ist. Und dann hast Du schon 20 Fehlstunden angesammelt??? Klar das der AG dann nicht zahlt, Kohle gibt es halt nur für Arbeit....

Und dein letzter Ausspruch: "jetzt ist einfach nur noch zeitaufwendig und nevig" Kopfschüttel... Du wusstest doch vorher, wie viele Stunden Du arbeiten musst pro Woche, oder? 11 Stunden sind da ja auch nicht wirklich die Welt, ich habe beim Studium viel mehr Zeit investieren müssen.

Wenn eine feste Stundenzahl festgelegt ist,muss der Arbeitgeber diese auch abnehmen. Macht er das nicht,so befindet er sich im Annahmeverzug.

Siehe dazu der § 615 BGB :

Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.