Meine Freundin arbeitet in einem Callcenter mit eingehenden Anrufen. Laut ihrem Arbeitgeber handelt es sich nicht um einen Bildschirmarbeitsplatz da es ja Zeiten gibt in denen keine Anrufe kommen.
In Stoßzeiten wird aber durchaus 2-3 Stunden am Stück telefoniert.
Sie hat vorher über eine Zeitarbeitsfirma bei der D-Kom gearbeitet und hier wurden anfangs 7, später dann 5 Minuten pro Stunde als Bildschirmpause zugestanden und auch bezahlt.
Aber wer setzt fest was ein Bildschirmarbeitsplatz ist? Die Berufsgenossenschaft? Die IHK? Das Gesundheitsamt? Die GEZ?
und sind dieses Bildschirmpausen vom Arbeitgeber zu bezahlen? oder kann er den Mitarbeiter in seinen Bildschirmpausen für andere Aufgaben einsetzen? (Toiletten reinigen, Schnee schieben oder ähnliches?)
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Es wird prinzipiell empfohlen eine Bildschirmunterbrechung einzuhalten. Dies gilt für alle Arbeitsplätze, an denen man vor einem Monitor sitzt. Auch wenn man gerade nicht daran arbeiten muss. Ob und wie ein Arbeitgeber diese BSU einführt ist ihm überlassen, bezahlt wird sie, da sie zwar eine passive Zeit aber Arbeitszeit ist. Der Betriebsrat ist hier die beste Variante eventuell noch mit einem Betriebsarzt. Bezahlt wird die Unterbrechung. Sie kann aber auch so aussehen (einige Callcenter machen das), dass jede Stunde für fünf Minuten im Team aufgestanden und sich z.B. vor eine Wand gestellt wird. Man ist ja in der Zeit nicht vor einem Monitor. Viele Callcenter versuchen die BSU zu umgehen. Eben durch einen solchen Sachverhalt wie "man arbeitet ja nicht ununterbrochen am Monitor".
Also: Betriebsrat und Betriebsarzt aufsuchen (lassen) und das mal vorschlagen, dass zumindest in Stoßzeiten eine kleine Pause eingeführt werden kann.

Die Bildschirmpausen werden von der Berufsgenossenschaft vorgeschlagen, der Arbeitgeber kann, muss sich aber nicht daran halten. Ob er die dann bezahlt oder nicht, ist auch hier einen "Kannbestimmung".
Als ist dieses Bildschirmpausending keine gesetzliche Regelung?
David4711 am 6. November 2009 21:11 Es gibt keine gestzliche Regelung.
und was ist mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
Artikel 3 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1843; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768; Geltung ab 20.12.1996 FNA: 805-3-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8050 Arbeitszeitrecht
das hört sich schwer nach Gesetz an. Aber wer kontrolliert die Einhaltung?
David4711 am 7. November 2009 19:09 Das ist eine Verordnung.
Ich habe 10 Jahre im Callcenter gearbeitet, wir hatten Bildschirmpausen, die aber nur zur Hälfte bezahlt wurden. Selbst unser BR hat gesagt, da könne man nichts machen und wir können uns glücklich schätzen, dass sich unser Arbeitgeber an die Verordnung hält.
Ich denke mal, da Call Center private Unternehmen sind, gelten grundsätzlich allgemein gültige Arbeitszeitregelungen, interne Abläufe/Regelungen aber bestimmt der jeweilige Unternehmer selber (freie Wirtschaft).
also darf dann in der freien Wirtschaft auch ein Bauunternehmer bestimmen ob seine Bauarbeiter Helme tragen oder nicht?
Nein, siehe "Arbeitsschutz????" Sorry, keine Ahnung, wie das heisst und ja, ich weiss auch, das es Richtlinien gibt in Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze, Abstand, Sitzgelegenheiten etc.... So habe ich aber die Frage nicht interpretiert oder verstanden.
Ein Betriebrat könnte dies in einer Betriebsvereinbarung regeln.