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Werden bei einer Erbschaft Pflichtteile von verstorbenen Erben auf deren Nachkommen übertragen?

gefragt von spikelee am 22.01.2008 um 17:14 Uhr

Wenn die Person, die den Pflichtteil erhalten sollte, gestorben ist, geht das Recht auf diesen Pflichtteil dann auf dessen Nachkommen über?


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Reply


gutefee
beantwortet von gutefee am 22. Januar 2008 17:15
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ja


schlossgeist
beantwortet von schlossgeist am 22. Januar 2008 17:18
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Ganz eindeutig ja.


anonym
beantwortet von Maroo am 23. Januar 2008 09:28
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Amiria71 hat recht. Sind Pflichtteilsansprüche entstanden und verstirbt der Pflichtteilsberechtigte vor der Auszahlung, so gehen diese Ansprüche auf dessen testamentarische oder gesetzliche Erben über. Ist dagegen eine grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Person (z.B. Kind, Eltern, Ehegatte) vor dem Erblasser verstorben, stellt sich die Frage, wer an deren Stelle tritt. Hier kommt es je nach Personenkreis zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Wer einen Pflichtteilsanspruch hat und wie hoch die Quote (Prozentsatz) ist, kannst Du kostenlos mit dem Pflichtteilrechner http://www.pflichtteilrechner.de berechnen. Dort werden auch vorverstorbene Personen berücksichtigt.


ghostwriter
beantwortet von ghostwriter am 22. Januar 2008 17:34
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Wenn der verstorbene Erbe aber verheiratet ist bzw. war, erbt dann nicht erstmal der Partner/in? Meine Eltern haben mich lt. ihrem Testament z.B. zu ihrem Alleinerben gemacht, sollte ich vor ihnen sterben, erben meine Kinder.Das mussten sie so festlegen, sonst würde mein Mann erben (hat der Notar ihnen erklärt)u.sie wollten das,aus welchen Gründen auch immer, nicht.Also gehe ich mal davon aus, das die Nachkommen nicht direkt automatisch erben, sondern wenn nichts anderes festgelegt wurde, erstmal der Ehepartner.

Kommentar von Simple_avatar2smallamiria71 am 22. Januar 2008 17:49

nein, der Ehepartner erbt NEBEN den Kindern, die Quote bestimmt sich nach der Art der Ehe (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung??) Bei Einsetzen von Vor- und Nacherben ist alles etwas komplizierter.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist außerdem gerade KEIN Erbe, sondern hat nur einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben.

Kommentar von 2dc2eb05e9572248e799d07e41b51ec6smallghostwriter am 22. Januar 2008 21:55

Aha.Wieder was gelernt. Danke


amiria71
beantwortet von amiria71 am 22. Januar 2008 17:47
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Nach meiner Meinung müsste folgendes geltend: hier sind 2 Fälle zu unterscheiden.

Stibt der Erblasser E, wenn der Pflichtteilsberechtigte P noch lebt, dann hat P in diesem Moment einen Anspruch gegen die Erben des E erworben. Dieser Anspruch geht auf die Erben des P über.

Stirbt erst P, dann kann gar kein Pflichtteilsrecht bestehen, wenn später E stirbt. Allerdings können die Kinder des P ggf. ein eigenes Pflichtteilsrecht haben.





Brigitta
beantwortet von Brigitta am 22. Januar 2008 18:24
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Mein guter Rat. Lasse dich von einem Anwalt, der für Erbsachen spezialisiert ist, beraten. Dies ist eine sehr komplexe Angelegenheit und Laien können dir nicht weiter helfen!


anonym
beantwortet von Eddy21 am 13. März 2008 15:54
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Die Kinder des erb-begünstigten treten an Stelle des verstorben !




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