Wer zahlt bei Eigentumswohnungen?

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Wenn sich der Wasserhahn IN der Eigentumswohnung des Nachbarn befindet, muss er ihn natürlich bezahlen. Anders, wenn es sich um einen "öffentlichen" Wasserhahn, z.B. im Garten zum Bewässern handelt. In dem Fall ist die Eigentümergemeinschaft an der Reihe.

Aber auch nur dann, wenn sie die Anschaffung vorher abgesegnet hat, so weit ich weiß. Es kann nicht jeder einfach was für die Gemeinschaft anschaffen oder reparieren lassen; das muß abgestimmt werden. Gruß, q.

@quopiam

Völlig richtig! Lediglich im Notfall (beispielsweise bei einer argen Undichtigkeit) darf auch ein Nachbar allein entscheiden, weil sonst schließlich der Hausgemeinschaft Schaden entstehen würde.

@quopiam

Genau. Es gibt Eigentümerversammlungen in denen besprochen wird, ob ein neues Dach angeschafft werden soll oder die Gemeinschaftswaschküche einen neuen Bodenbelag bekommen sollte. Aber nicht, ob Herr x sich einen neuen Wasserhahn kaufen soll. Da kann ja jeder eine private Anschaffung machen. Wenn Du dein Zimmer neu tapezieren lässt, kannst Du die Kosten ja auch nicht auf die anderen Parteien umlegen.

Es gibt 2 Formen der Eigentumsverhältnisse. Einmal, alles was ausserhalb der eigenen, gekauften Wohnung an Schäden stattfindet. Wird von Wohnungsverwaltung "verwaltet". Dies betrifft allgemeine Schäden,wie Dachreinigung, Dachinstandsetzung usw. Wohnungsverwaltung und Wohnungskäufer entscheiden dann,ob dieser Schaden aus dem gemeinsamen Fond ( der ja existieren sollte )bezahlt wird. Die zweite Form ist das Sonderprivateigentum, welches unmittelbar die eigenen "4 Wände" betrifft.Festgelegt ist dies alles in einer Teilungserklärung. Tritt dort ein Mangel auf , wie z.B. der Wasserhahn, hat der Wohnungseigentümer auch finanziell dafür allein aufzukommen.

Das kann er nicht machen. Er hat die Wohnung gekauft und ist auch für die Instandhaltungskosten zuständig. Es betrifft nicht das Gebäude.

Jein.

Erstens steht in der Teilungserklärung, wer für was zuständig ist. Wenn dieser Wasserhahn (warum auch immer) zum Gemeinschaftseigentum gehört, ist die Gemeinschaft zuständig.

Dann wäre zu überprüfen, ob es sich um eine Reparatur handelt, die eventuell von der Gebäudeversicherung übernommen werden müßte.

Wenn weder die Teilungserklärung was dazu sagt, noch die Gebäudeversicherung eintreten müßte, würde ich davon ausgehen, daß er den Wasserhahn allein bezahlen muß, da es sich um eine Sache innerhalb seines Sondereigentums handelt.

Wenn es sein Sondereigentum ist, muss er das natürlich selbst bezahlen.