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Wer trägt die Prozesskosten?

gefragt von coffey72coffey72 am 18.05.2009 um 10:01 Uhr

Meine Frau nimmt zur Zeit Elternzeit und ist somit ohne Zustimmung der Arebitsschutzbehörde nicht kündbar. Sollte Sie trotzdem ein Kündigungsschreiben erhalten, dann muss Sie ja binnen 3 Wochen vor dem Arbeitgericht klagen.

Wer trägt denn in einem solchen Fall die Kosten für Anwalt und Prozess? Eine Rechtschutzversicherung haben wir leider nicht.


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anonym
beantwortet von kabatee am 18. Mai 2009 10:20
2x
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Widerspruch beim Arbeitsgericht selber dort abgeben oder schreiben lassen, kostet keinen Cent. Würde auch zur Gewerkschaft gehen, dann machen die das und man hat einen Rechtsbeistand. Ist nicht teuer!

Kommentar von 5e3f39f32ebd6d502b6825941254a58asmallcoffey72 am 18. Mai 2009 10:41

Das beruhigt mich ja schonmal ein wenig. Dankeschön!


anonym
beantwortet von mig112 am 18. Mai 2009 10:02
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Vor dem Arbeitsgericht trägt jeder seine Kosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.

Kommentar von 5e3f39f32ebd6d502b6825941254a58asmallcoffey72 am 18. Mai 2009 10:03

Wow! Nicht sehr gerecht, oder? Man selber hat das Theater ja nicht verschuldet.

Kommentar von mig112 am 18. Mai 2009 10:04

Hmm, bist du da sicher?? ;-)

Kommentar von 5e3f39f32ebd6d502b6825941254a58asmallcoffey72 am 18. Mai 2009 10:15

In dem Fall schon. Der Standort wird auf 6 Leute reduziert, der Rest fliegt raus. Diese Firma ist aber der letzte Haufen und völlig unorganisiert. Ich bin mir fast sicher, daß in den nächsten Tagen ein Kündigungsschreiben trotz Elternzeit kommt.


Eldor
beantwortet von Eldor am 18. Mai 2009 10:06
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mig112 hat Recht. Einen Ausweg bietet nur der Rechtsschutz einer Gewerkschaft (so sie denn in einer ist) und/oder eine Rechtsschutzversicherung (so sie denn eine für Arbeitsrecht hat).


anonym
beantwortet von Sleepy99 am 18. Mai 2009 17:13
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Zu den Kosten kann ich Dir nichts sagen, aber zur Wirksamkeit der Kündigung habe ich eine gute Nachricht: Es ist richtig, dass man normalerweise innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben muss. Bei einer Kündigung in der Elternzeit ist das jedoch anders. Sie wird grundsätzlich erst mit dem Vorliegen der Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde wirksam. Wenn der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht eingeholt hat, ist es so, als hätte er gar nicht gekündigt.


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