Wie wird bei einer Auslandsadoption überprüft, dass die zu adoptierenden Kinder auch tatsächlich verlassen sind und zur Adoption freigegeben werden können?

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in Bonn
Dort gibt es eine Länderliste, in der die rechtlichen Wirkungen aller einzelnen Heimatstaaten der Kinder aufgeführt sind. Die dort zugelassenen Länder und aufgelisteten Vermittlungsstellen garantieren eine ordnungsgemäße Adoption.
Dafür gibt es keine Regel. Wenn man sonst niemand traut, kann man das aber selber recherchieren oder recherchieren lassen.
Bei Auslandsadoptionen, die über hierfür in Deutschland zugelassene Vermittlungsvereine oder die Landesjugendämter laufen, wird dies in Deutschland und im Herkunftsland des Kindes überprüft. Viele Länder haben sich verpflichtet, Auslandsadoptionen nur nach dem diese regelnden Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (sog. Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993)zu vermitteln. Hiernach ist es erforderlich, dass die abgebenden Eltern -in der Regel die Mütter- eigenhändig eine Freigabeerklärung bei der hierfür zuständigen Behörde im Herkunftsland des Kindes -regelmäßig sind dies die Sozialarbeiter- zu unterzeichnen, diese Freigabeerklärung wird dann auch in Deutschland vom Vormundschaftsgericht bei Anerkennung der Adoption verlangt. Etwas anderes gilt natürlich bei Findelkindern, da die leiblichen Eltern hier in den meisten Fällen nicht ermittelt werden können, dies wird zwar versucht -zwingende Vorschrift des Haager Übereinkommens- über Zeitungsinserate oder Aufrufe im örtlichen Radio, ist aber oft erfolglos. Auslandsadoptionen bei Normalos laufen nicht so, wie man es bei den Promis im TV oft mal so sieht, es ist ein langwieriges Prüfungs- und Vorbereitungsverfahren u.a. eben auch um sicher zu stellen, dass die Adoptiveltern wirklich hierfür geeignet und die Kinder verlassen -also ohne Eltern oder Verwandte- sind.