
Fenster stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, insofern trifft auch die Kostentragungspflicht für ein erneuerungswürdiges Fenster die Gemeinschaft.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: möglich wäre eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung über eine abweichende Kostentragungsregelung zu § 16 (2) WEG oder aber ihr verfügt in dieser über eine Öffnungsklausel, über die per Beschluss eine abweichende Kostentragungspflicht wirksam beschlossen ist, dies wäre von Dir zu prüfen.
Seid Juli 2007 (WEG-Reform) ist es für die Gemeinschaft auch möglich, diese Kosten per Beschluß im Einzelfall dem jeweiligen Sondereigentümer aufzugeben, vgl. § 16 (4) WEG.

Wenn nichts schriftlich fixiert ist (z.B. in einem Protokoll einer Eigentümerversammlung, Teilungsurkunde) im Zweifel der Wohnungseigentuemer.
wieso im Zweifel. Zum einen gilt Eigentum verpflichtet und man kann doch nicht davon ausgehen, daß die Gemeinschaft alles mögliche bezahlt. Denn das könnte auch mal nach hinten losgehen.
geige am 25. Dezember 2008 09:29 @tabaluga: Deine Antwort erstaunt mich, lt. Deinen Profil- bzw. Expertenangaben....
ne ne ne, jetzt hat mich der seit / seid Virus hier auch schon gepackt... Seit natürlich!