gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Wer muss diese Rechnung bezahlen?...

gefragt von nwidmbnwidmb am 07.11.2009 um 14:59 Uhr

Ich bin im Juni in meine Wohnung gezogen. Ich habe die Mängelliste rechtzeitig ausgefüllt und abgeschickt. Damals war die Vorhangleiste kapput, nun ist sie repariert (Jedoch erst seit ca. einem Monat, da der Schreiner die Termine nie eingehalten hat). Gestern habe ich eine Rechnung bekommen und wurde aufgefordert, diese Reparatur zu bezahlen. Nun zu meiner Frage: Muss wirklich ich diese Rechnung bezahlen? Meiner Meinung nach muss sie der Vermieter bezahlen, da der Schaden schon war als ich eingezogen bin und da ich den Schaden auf die Mängelliste geschrieben habe..

Danke für eure Antworten


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Mietrecht (3729)
Reparatur (993)
Rechnung (980)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


dasElend
beantwortet von dasElend am 7. November 2009 15:01
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

vollkommen richtig, du musst es nicht bezahlen. entweder der vermieter oder ggf der vormieter wenn er sie beschädigt hat


Weitere gute Antworten


WhiteAngelmzg
beantwortet von WhiteAngelmzg am 7. November 2009 15:00
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

sehe ich auch so, dass das dann sache der vm ist


Melinda65
beantwortet von Melinda65 am 7. November 2009 15:01
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

eig. doch schon.. aber du musst beweisen können das der schaden vor deinem einzug schon da war

Kommentar von Simple_avatar8smallnwidmb am 7. November 2009 15:03

Dafür ist ja die Mängelliste oder?


peterunddoris
beantwortet von peterunddoris am 7. November 2009 15:01
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, brauchst Du nicht bezahlen. Leite die Rechnung an Deinen Vermieter weiter, zumal es auf dem Übergabeprotokoll vermerkt ist, daß der Mangel beim Einzug schon vorhanden war.


anonym
beantwortet von quietprof am 7. November 2009 15:01
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Kommt auch etwas auf die Höhe der Rechnung drauf an, aber wenn die Mängelliste akzeptiert wurde von Deinem Vermieter, dann er.


Kommentar von Simple_avatar8smallnwidmb am 7. November 2009 15:05

der Vermieder hat selbst den Schreiner "bestellt" ohne dies mit mir abzusprechen, also gehe ich davon aus das sie akzeptiert wurde


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 7. November 2009 15:50
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn die Leiste bereits bei Einzug defekt war zahlt das nicht der Mieter. Die Mängel wurden gerügt und der Vermieter muss dies auch bezahlen, vorausgesetzt, er hat das auch beauftragt. Für Dinge die während der Mietdauer kaputt gehen, wäre es interessant, ob es eine Kleinreparaturklausel im Vertrag gibt. Vielleicht handelt es sich auch um ein Versehen. Nehmen Sie die Rechnung mit zum Vermieter und besprechen Sie alles. MfG


anonym
beantwortet von Padri am 8. November 2009 10:34
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wer hat denn den Schreiner bestellt? Sollte das der Mieter gewesen sein, muss er ihn zahlen. Hat der VM ihn bestellt, muss er es zahlen.


anonym
beantwortet von Imera am 8. November 2009 23:11
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

wer die Musik bestellt, bezahlt. In diesem Fall wohl der Vermieter


aschaub
beantwortet von aschaub am 9. November 2009 02:38
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das ist in Deinem Fall eindeutig Sache des Vermieters, unabhängig von der Rechnungshöhe und was dazu im Mietvertrag steht. Der Schaden bestand ja schon bei Einzug. Leite die Rechnung an Deinen Vermieter weiter, er wird sie dann schon begleichen.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.