Wer muss die Extra-Anfahrt zahlen, wenn der Mieter mitten in der Saison auszieht und die Heizungen und Wasserzähler abgelesen werden müssen? Ein Freund hat nämlich gerade diese Situation und meint, dafür sei er nicht zuständig. Wie ist das tatsächlich?
Da bei einem Freund letzten Monat dieselbe Situation auftrat und er sich informierte, habe ich mitbekommen, dass dieses Problem inzwischen geregelt ist: die Zwischenablesung gehört zu den Verwaltungskosten, die der Vermieter tragen muss und nicht der Mieter. Eine Zwischenablesung gehört demnach nicht zu den Betriebskosten. Wurde wohl sogar vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Aus meiner eigenen Erfahrung, wenn man selbst gekündigt hat, mussten wir bisher immer die Kosten für die Zwischenablesung tragen. Ein Bekannter von mir, der gekündigt wurde, wegen Eigenbedarf, musste nicht zahlen, hier trug dies der Vermieter bzw. Eigentümer LG

Das sind Kosten des Mieters. Würde die Ablesung regulär am Jahresende erfolgen, dann trägt der Mieter sie auch. Bei Auszug gehen die Kosten zu Lasten Deines Freundes.
So war es bisher. Jetzt hat der BGH zugunsten des Mieters entschieden: Zwischenablesekosten sind Verwaltungskosten, die der Vermieter nicht auf den/die Mieter umlegen kann.
HerrLich am 18. Januar 2008 18:16 Mathias Münch: und gerade habe ich das Urteil gelesen VIII ZR19/07. Wieder was gelernt.
Na siehste. Ich kenne es auch erst seit der NJW Spezial vom Montag.

Also ich kenn das so, das der Vermieter die Zählerstände bei Schlüsselübergabe aufschreibt. Einen Durchschlag bekommt der (Ex) Mieter und die Zählerstände werden vom Vermieter weitergeleitet. Eine Endabrechnung kommt mit der Nebenkostenabrechnung.
Diese Frage kann nicht allgemein gültig beantwortet werden, weil sich die Gerichte nicht einig sind.
Ein paar Urteile anbei:
http://www.minol.com/cps/rde/xchg/SID-7F000002-5C9EA5D8/minol/hs.xsl/796.htm

hallo peterplastik, die antwort von peterson ist def. richtig. lt. urteil des bgh vom 14.11.07, aktenzeichen VIII ZR 19/7, sind die kosten des nutzerwechsels keine umlagefähigen betriebskosten, sondern vielmehr kosten der verwaltung. nach dem gesetz (§556 abs. 1 satz 2 bgb) sind unter betriebskosten nur solche kosten zu verstehen, die dem vermieter ... laufend entstehen. die nutzerwechselgebühr fällt nicht in wiederkehrenden, periodischen zeiträumen an sondern lediglich einmal, nämlich im zusamenhang mit dem auszug des mieters.

Normalerweise wird die Wohnung bei Auszug an den Vermieter zurückgegeben. Darüber wird ein Protokoll angefertigt und da kann man die Zählerstände reinschreiben.
Der bisherige Mieter sollte ja ein Interesse haben, dass auf seine Kosten nicht geheizt oder gebadet wird.
Und der Vermieter wird, wenn er alle Abrechnungen beisammen hat, eine Schlussverbrauchsabrechnung machen müssen. Das kann bis 2009 dauern...
HerrLich am 17. Januar 2008 18:07 Das war aber nicht die Frage :-)
Raimund1 am 17. Januar 2008 18:23 Die Frage nach einer Extra-Anfahrt stellt sich bei der von mir geschilderten Situation gar nicht. Auch der Vermieter wird ein Interesse haben, nicht übers Ohr gehauen zu werden. Und wenn er in Hamburg wohnt, die Wohnung in München ist, dann ist das Sache des Vermieters. Der Mieter braucht solche Kosten nicht zu tragen.
HerrLich am 17. Januar 2008 18:27 Kann das sein, dass Du das ein wenig missverstanden hast? Die Kosten des Ablesedienstes sind gemeint?
Raimund1 am 17. Januar 2008 18:34 Wenn die gemeint sind, dann habe ich tatsächlich etwas missverstanden. Es ist mir ehrlich gesagt neu, dass deswegen der Ablesedienst kommt. In so einem Fall muss der Mieter zahlen, das zählt zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Zählt nicht dazu. Petersons Antwort ist die richtige. Sie berücksichtigt den letzten Stand der Rechtsprechung per Januar 2008.
Raimund1 am 18. Januar 2008 03:30 thx! Immer wieder was dazugelernz hier!
Der ausziehende Nutzer hat die Kosten der Zwischenablesung zu bezahlen, weil er der Verursacher ist!!
Zu unterscheiden sind prinzipiell zwei Dinge, einmal die Kosten der Zwischenablesung, welche vor Ort durchgeführt werden, diese sind wie oben angegeben vom ausziehenden Mieter zu bezahlen!
Bei den Kosten der Splittung in der Abrechnung, zwischen neuen und alten Mieter ist das selbst rechtlich etwas schwammig! Diese sogenannten Gebühren werden teils auf die Mieter umgelegt oder aber der Vermieter übernimmt die Kosten!
M.E. korrekte Antwort per Januar 2008.
Dies gilt nur, wenn mietvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Jetzt ist es amtlich:
Mit Urteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 19/07) - im Internet erst veröffentlicht in der 4. Kalenderwoche 2008 - entschied der Bundesgerichtshof, dass es sich bei den Kosten der Zwischenablesung und bei der Nutzerwechselgebühr (Kosten der Rechnungstrennung bei Nutzerwechsel) nicht um umlagefähige Betriebskosten sondern um Verwaltungskosten handelt. Diese Kosten sind vom Eigentümer zu tragen, sofern es keine anderweitige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag gibt.
Begründet wird dies damit, dass es sich bei diesen Kosten nicht um periodisch, regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt.
Dem Mieter können diese Kosten also nur auferlegt werden, wenn · sie mietvertraglich vereinbart sind oder · das Mietverhältnis außerordentlich aufgrund vom Mieter zu vertretenden Gründen beendet worden ist.