Meine Freundin hat einen krebskranken Sohn von 11 Jahren. Er hatte Leukämie und soweit die Knochenmarkstransplantation überstanden und zunächst einmel den Krebs besiegt. Allerdings ist sein Körper durch unzählige Chemos und die Transplantation total zerstört und er wird einige Behinderungen sein Leben lang behalten. Zur Zeit kann er sich nur im Rollstuhl bewegen und wenn er in ca. 4 Wochen nach Hause entlassen wird, baruchen sie in ihrem Haus einen Treppenlift. Kommt jemand für diese Kosten auf?

Zunächst können Sie sich an die Krankenkasse und das Versorgungsamt wenden. Ansonsten ist fraglich, ob die gesetzlichen Trägen einen Treppenlift als Notwendig einstufen. Lassen Sie sich nicht entmutigen und legen ggf. immer wieder Wiedersrüche ein. Viel Erfolg!
Der Hinweis Widersprüche ein zu legen mag gut gemeint sein, aber wenn die Gesetzlichen Gegebenheiten etwas nicht hergeben dann nützt auch ein Widerspruch nichts.

Auf jeden Fall die Krankenkasse. Suchen sie ein gutes Sanitätshaus auf und lassen sich beraten. ich weiss zB. das die KK für Kinder und Jugendliche bis zur vollendung des 16. Lebensjahres für Hilfsmittel ganz o. teilweise aufkommen muss. Bei einem Treppenlifter kann es allerdings sein das Eigenanteil verlangt wird, doch dazu gibt es mittlerweile Alternativen, aber dazu sollten sie sich beraten lassen.
Meinst Du evtl. die Pflegeversicherung?:
Nach §40 Absatz SGB II wird laut Gesetzgeber der Einbau eines Treppenliftes staatlich bezuschusst, wenn der Antragsteller in der Pflegestufe 1, 2 oder 3 eingestuft ist. Die Förderung beträgt maximal 2557€. Anlaufstellen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung sind Pflegeversicherungen.
@Indy und expertin:
Leider nein:
Grundsatzurteil zu fest installierten Hilfsmitteln (Treppenlifter gehört dazu)
Bundessozialgericht B 3 KR 14/97 R
In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundessozialgericht festgestellt, daß fest in eine Wohnung oder ein Haus eingebaute Hilfsmittel nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Mit diesem Urteil gab das Bundessozialgericht seine frühere, teilweise gegenteilige Rechtssprechung auf.
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der aufgrund einer Krebserkrankung in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und nur noch ungefähr 50 m mit Gehhilfen gehen kann.
Das im Obergeschoß seiner Wohnung befindliche Schlaf- und Badezimmer konnte der Kläger nur über eine viertel gewendelte Treppe erreichen, die er ohne eigene Gefährdung und ohne Gefahr der Verschlimmerung seiner Behinderung nicht mehr allein bewältigen konnte. Daher entschloß sich der Kläger zum Einbau eines Treppenlifts.
Unter Hinweis auf die Verordnung eines solchen durch seinen Hausarzt beantragte er die Übernahme dieser Kosten, die von der beklagten Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt wurde, die behinderungsgerechte Herrichtung einer Wohnung werde von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfaßt.
Dieser Ansicht der beklagten Krankenkasse gab das Bundessozialgericht als letzte Instanz recht.
(s.:http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=36)
Sehr gute Information, das ist wirklich hilfreich.
Jap!Rechtliches am besten nachlesen: http://www.leverkusener-kreis.de/treppenlift.html und danach gegenfalls mit einem Anwalt reden. Leider stellen sich Krakenkassen oft taub :-[